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ARAG, stimmt das? ARAG Experten klären zum Tag des Testaments über Irrtümer auf

12.09.2025

ARAG, stimmt das? ARAG Experten klären zum Tag des Testaments über Irrtümer auf © ARAG

ARAG Tower und Umgebung

Ein zerrissenes Testament ist nicht gültig - Stimmt. Denn mit dem eindeutigen Zerreißen eines Testaments in der Mitte ist das Dokument vernichtet und der Erblasser gibt zu verstehen, dass er es widerrufen will. Daran ändert laut ARAG Experten auch die anschließende Verwahrung des Schriftstücks in einem Schließfach nichts. Zudem war in diesem Fall davon auszugehen, dass der Erblasser selbst das Testament zerrissen hatte, weil nur er einen Zugang zum Tresor besaß (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 21 W 26/25).

Demenzkranke dürfen kein Testament errichten
Stimmt nicht, unter Umständen dürfen sie das doch. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch kann eine Demenzerkrankung zwar dazu führen, dass der Betroffene aus mangelnder Testierfähigkeit kein Testament errichten kann. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es dabei auf den Grad der Erkrankung ankommt. Es muss unterschieden werden, ob eine leichte, mittelschwere oder schwere Demenz vorliegt. Ist der Erblasser noch in der Lage, frei zu entscheiden und ist er sich der Tragweite seines letzten Willens klar, darf er auch ein Testament erstellen (Landgericht Frankenthal, Az.: 8 O 97/24).

Ein Testament ist auch auf einem Kneipenblock gültig
Stimmt, das ist es. Der Fall: Der Gastwirt wollte seiner Partnerin sein gesamtes Vermögen hinterlassen. Seinen letzten Willen formulierte er kurz und knapp mit drei Worten („(Spitzname seiner Partnerin) bekommt alles“ auf einem Kneipenblock und deponierte das Stück Papier im Gastraum hinter der Theke. Als die Partnerin nach seinem Tod den Zettel fand, beantragte sie die Erteilung eines Erbscheins. Doch das Amtsgericht weigerte sich. Nach Ansicht der Richter reichte ein Kneipenblock nicht für einen Testierwillen aus. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es nicht auf das Papier, sondern vielmehr auf den Inhalt ankommt. Und da der verstorbene Gastwirt den Spitznamen seiner Partnerin notiert und eigenhändig unterschrieben hatte, stand einer Erbschaft nichts mehr im Wege. Die Richter der nächsten Instanz waren sogar der Ansicht, dass damit nicht nur die Mindestvoraussetzungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragrafen 2231 Nummer 2, 2247) erfüllt waren, sondern durch die Datumsangabe sowie die Unterschrift mit Vor- und Nachnamen sogar einige Soll-Voraussetzungen (Paragraf 2247 Absatz 2 und 3) (Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 3 W 96/23).

 

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