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Kein Anspruch auf doppelte Kindernachversicherung
Das OLG München hat laut einem aktuellen BGH-Beschluss zu Recht entschieden, dass ein Ehepaar den gemeinsamen Sohn nicht in ihren beiden Pflegetagegeldpolicen nachversichern kann. Geklagt hatte eine Mutter, deren Sohn mit einem sogenannten Klumpfuß auf die Welt gekommen war. In der Folge beantragten sowohl der Vater als auch die spätere Klägerin jeweils die Nachversicherung des Jungen.
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