ARAG, stimmt das? ARAG Experten klären zum Tag des Testaments über Irrtümer auf
Wer sein Testament selbst verfassen möchte, braucht dafür kein offizielles Formular
Stimmt. Ein einfacher handschriftlicher Zettel genügt. Aber die ARAG Experten weisen auf einige wichtige Regeln hin, die dabei eingehalten werden müssen. Damit der letzte Wille rechtsverbindlich ist, muss das Testament vollständig handschriftlich verfasst und am Ende unterschrieben sein. Am besten mit Vor- und Zunamen, auch wenn eine gebräuchliche Unterschrift ausreichen würde. Die ARAG Experten empfehlen darüber hinaus, Ort und Datum anzugeben. Sollte es mehrere Testamente geben, ist immer das mit dem jüngsten Datum gültig. Ungültig ist hingegen ein Testament, wenn es maschinengeschrieben ist, von Dritten ergänzt wurde oder Zusätze am Computer eingefügt wurden. Wer vorübergehend oder dauerhaft nicht selbst schreiben kann, muss sein Testament beim Notar errichten. Denn eigenhändig bedeutet: Der Erblasser muss den Text selbst niederschreiben (Oberlandesgericht Hamm, Az.: I-15 W 231/12). In dem Fall hatte ein Helfer die Hand des Erblassers geführt, womit das Testament unwirksam war.
Eine Geliebte darf nicht Alleinerbin sein
Stimmt nicht. Eine Geliebte darf sehr wohl alles erben, wie das folgende Urteil zeigt: Was in diesem Fall mit einem Besuch bei einer Prostituierten begann, endete in einer 16 Jahre langen Liebesbeziehung. Sogar seine Ehefrau hatte der Mann für diese Geliebte verlassen und war stattdessen mit seiner Herzensdame zusammengezogen. Eine Scheidung gab es nicht. Als er vier Jahre nach dem Auszug starb, hinterließ er seiner Geliebten als Alleinerbin seine Hälfte des Einfamilienhauses. In dem wohnte allerdings noch immer die verlassene Ehefrau. Das empfand die verlassene Ehefrau als sittenwidrig und zog vor Gericht. Immerhin drohte ihr der Auszug und eine Teilungsversteigerung, wenn sie sich mit ihrer Rivalin nicht einig würde. Doch die Richter sahen im Geliebten-Testament nichts Sittenwidriges. Zum einen sollte mit dem Testament kein Sex bezahlt, sondern eine langjährige Liebesbeziehung gewürdigt werden. Und zum anderen wurde kein Angehöriger unangemessen benachteiligt, da dem Verstorbenen die Hälfte des Hauses gehörte. Die Noch-Ehefrau hätte das Haus auch bei einer Scheidung verlieren können (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-3 Wx 100/08).
Tiere können nicht erben
Stimmt. Denn das Annehmen eines Erbes bedeutet gleichzeitig die Übernahme von Rechten und Pflichten. Und das setzt menschliche Fähigkeiten voraus. Da ein Tier vor dem Gesetz als Sache gilt, ist die Rechts- und damit Erbfähigkeit ausgeschlossen. Vielmehr verhält es sich umgekehrt: Das Tier wird laut ARAG Experten selbst zum Nachlass beziehungsweise gehört zur Erbmasse. In einem konkreten Fall hatte eine Hundebesitzerin ihren Vierbeiner neben anderen Familienangehörigen im Testament als Erben benannt. Doch da Hunde nicht erben können, erbten nur die benannten Familienmitglieder. Selbst die Bekannte der Verstorbenen, die sich jahrelang um das Tier gekümmert hatte, ging leer aus, weil sie im Testament nicht erwähnt wurde (Landgericht München I, Az.: 16 T 22604/03).