Schulden statt Geldsegen: So vermeiden Erben, …

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Schulden statt Geldsegen: So vermeiden Erben, privat für den Nachlass zu haften

30.06.2025

Schulden statt Geldsegen: So vermeiden Erben, privat für den Nachlass zu haften © Pixabay

Stirbt ein Erblasser, geht sein ganzer Nachlass automatisch auf den oder die Erben über. Dazu gehören auch etwaige Schulden. Wenn die Schulden die Höhe des hinterlassenen Vermögens übersteigen, kann es schnell gefährlich werden, denn für einen überschuldeten Nachlass haften die Erben unbegrenzt – auch mit dem eigenen Vermögen. Die Notarkammer erklärt, wie Erben einen Nachlass ausschlagen können und welche Möglichkeiten bestehen, falls sie erst nachträglich von den Schulden erfahren.

Offensichtlich überschuldeten Nachlass ausschlagen

Wenn schnell klar wird, dass der Nachlass überschuldet ist, kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Die Ausschlagung muss persönlich beim Nachlassgericht und in Schriftform erfolgen oder als notariell beglaubigte Bescheinigung eingereicht werden. Ein Anruf oder ein einfaches Schreiben sind nicht rechtswirksam, reichen also nicht aus. Für eine Erbausschlagung fallen Gebühren an, die sich nach der Höhe der Erbmasse richten. Wird der Verzicht über den Notar erklärt, können weitere Kosten wie Portogebühren oder Steuern hinzukommen.

Knappe Frist für die Ausschlagung

Erben müssen sich innerhalb von sechs Wochen entscheiden, ob sie den Nachlass ausschlagen. Nur in Ausnahmefällen beträgt die Frist sechs Monaten, zum Beispiel wenn der Wohnsitz des Verstorbenen oder der Erben im Ausland liegt. Für gesetzliche Erben wie den Ehepartner oder die eigenen Kinder beginnt die Ausschlagungsfrist, sobald diese vom Erbfall erfahren. Für testamentarische Erben startet die Frist frühestens mit der Testamentseröffnung. Nach Ablauf gilt das Erbe automatisch als angenommen. Eine einmal getroffene Entscheidung für oder gegen das Erbe kann nur in Ausnahmen rückgängig gemacht werden. So können Erben, wenn sie die Erbschaft aufgrund eines Irrtums oder falscher Informationen angenommen oder ausgeschlagen haben, eine Irrtumsanfechtung anstrengen. Ob diese oder ein anderer Anfechtungsgrund Aussicht auf Erfolg hat, bewertet der Notar im Einzelfall.

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