Große Probleme mit einer kleinen Mahngebühr und welche unterschätzten Gefahren lauern
Die Stellungnahmen der Gesellschaften
Die Basler teilte uns mit:
„Sollte ein Kunden nicht den angemahnten Betrag inkl. Kosten bzw. Gebühren in voller Höhe zahlen,[...]. Nach Prüfung des Vorgangs wird der Vertragssachbearbeiter unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit über das weitere Vorgehen entscheiden.
Hierbei hat er grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
1. Der Vertrag wird wieder in Kraft gesetzt und die Mahngebühren ausgebucht. In diesem Fall erfolgt kein weiterer Hinweis an den Kunden, da dieser ohnehin annimmt, dass wieder Versicherungsschutz besteht.
2. Die Mahngebühren werden erneut angemahnt. Der Kunde erhält dabei den Hinweis, dass zur Zeit kein Versicherungsschutz besteht.“