Der Beratungs- und Dokumentationsverzicht wird leichter …

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ARAG B2B - KW 46 - KV

Der Beratungs- und Dokumentationsverzicht wird leichter gemacht!

05.10.2017

Wir würden jedoch empfehlen, dass Sie sich nicht auf ein solches „juristisches Glatteis“ begeben und auch bei Versicherungsanlageprodukten nicht den Entwurf des Beratungs- und Dokumentationsverzichtes verwenden. Damit Sie als Vermittler oder Makler den entsprechenden Nachweis einer ordentlichen und gesetzeskonformen Beratung eines Versicherungsanlageproduktes geleistet haben, sollten Sie also im Eigeninteresse eine Dokumentation der erfolgten Beratung vornehmen. Nur so können Sie nachweisen, dass Sie die erforderlichen Fragen gestellt haben und eine Geeignetheitsprüfung nebst Überlassung aller weiteren Informationen auch in gesetzeskonformer Weise erfolgte.

Fazit:

Unsere Empfehlung lautet, nicht einen Beratungs- und Dokumentationsverzicht bei Versicherungsanlageprodukten automatisiert im Bereich des Fernabsatzes einzufordern, auch wenn künftig ein solcher einfacher Verzicht per E-Mail (also in Textform) möglich ist; vgl. §§ 7c Abs. 3, 61 Abs. 2 VVG-E. Hingegen kann sich der Beratungs- und Dokumentationsverzicht bei der Onlinevermittlung von Sachversicherungsprodukten (oder anderen „Nicht-Anlageprodukten“) gut anbieten, sodass Sie bereits jetzt beginnen können, die Programmierung Ihres Online-Vertriebes im Fernabsatz für das kommende Jahr zu optimieren. Ein gewisser zeitlicher Vorlauf ist hierbei in der Regel sicherlich erforderlich.

 



Stephan Michaelis LL. M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
michaelis@kanzlei-michaelis.de

 

 

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