Der Beratungs- und Dokumentationsverzicht wird leichter …

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ARAG B2B - KW 46 - KV

Der Beratungs- und Dokumentationsverzicht wird leichter gemacht!

05.10.2017

Der Beratungs- und Dokumentationsverzicht wird leichter gemacht! © Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Stephan Michaelis

Nachdem nun am 07. Juli 2017 auch der Bundesrat seine Zustimmung zum neuen Vermittlerrecht erteilt hat, können detailliertere Ratschläge ausgesprochen werden, wie der Versicherungsmakler die gesetzlichen Neuregelungen ab dem 23.02.2018 anwenden kann.

Damit es keine Missverständnisse gibt, erfolgt der deutliche Hinweis, dass ein Beratungs- und Dokumentationsverzicht im Fernabsatz ab dem 23.02.2018 auch in Textform erfolgen kann. Die Änderung dieser gesetzlichen Regelung bedeutet nicht, dass bereits zuvor ein Beratungs- und Dokumentationsverzicht „zum Beispiel über das Internet“ per E-Mail erklärt werden kann.

Sollten sich Makler und künftige Versicherungsnehmer darüber einig sein, dass ein Beratungs- und Dokumentationsverzicht erstellt werden soll, so möge der Versicherungsmakler doch unbedingt beachten, dass hier zwei wichtige Dinge unbedingt beachtet werden müssen:

  1. Es bedarf unbedingt der Schriftform bis zum 23.02.2018!
  2. Es bedarf unbedingt einer (vorherigen) Belehrung, dass der Versicherungsnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler Schadenersatzansprüche nach § 63 VVG geltend zu machen.

Erst im kommenden Jahr ist es also möglich, dass der Versicherungsnehmer auch in Textform, also zum Beispiel per E-Mail, verzichtet.

Insofern lautet der Wortlaut des künftigen § 61 Abs. 2 (letzter Satz) VVG wie folgt:

„Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinne des § 312 c des Bürgerlichen Gesetzbuches,  kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.“

Bei der Umsetzung dieser neuen gesetzlichen Regelung sollte darauf geachtet werden, dass der künftige Versicherungsnehmer erst die Rechtsbelehrung im vorgenannten Sinne erhält, bevor er (anschließend) den Verzicht erklärt. Streng genommen ist also erst die Rechtsbelehrung und dann anschließend der Verzicht zu erklären.

Im Rahmen einer online-basierten Vermittlung würden wir also empfehlen, dass erst der Kunde anklickt, dass er die Rechtsbelehrung erhalten hat. Erst wenn er seine Kenntnisnahme der Rechtsbelehrung nachweislich erteilt hat, erfolgt anschließend in einem weiteren und klar abgetrennten Arbeitsschritt die Verzichtserklärung, die dann der künftige Versicherungsnehmer per E-Mail an den Makler senden kann. Die Abfolge der Beratung sollte aber dokumentiert und – für den Streitfall – gespeichert werden.

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