Der Beratungs- und Dokumentationsverzicht wird leichter …

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Der Beratungs- und Dokumentationsverzicht wird leichter gemacht!

05.10.2017

Nach § 7 c VVG gibt es aber auch weitere Fragepflichten, die im Rahmen einer Beratung zu erfolgen haben:

  1. Kenntnis und Erfahrungen der Versicherungsnehmer im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp und den speziellen Typ der Dienstleistung,
  2. die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers, einschließlich der Fähigkeit des Versicherungsnehmers, Verluste zu tragen und
  3. die Anlageziele, einschließlich der Risikotoleranz des Versicherungsnehmers.

Diese und weitere gesetzliche Vorgaben werden als „Geeignetheitsprüfung“ verstanden. Insofern sieht der Gesetzgeber vor, dass hier auch eine zwingende Beratung zu erfolgen hat!

Es wäre also widersinnig, Beratungs- und Beurteilungspflichten bei Versicherungsanlageprodukten ausdrücklich gesetzlich zu regeln, wenngleich dann doch der Versicherungsvermittler berechtigt wäre, hier einen vollständigen Beratungs- und Dokumentationsverzicht zu vereinbaren.

Insofern weisen die neuen VVG-Regelungen in gewisser Weise Widersprüchlichkeiten auf.

Es ist an dieser Stelle aber auch die Möglichkeit des Beratungsverzichts gemäß § 7c Abs. 3 VVG-E für die Versicherungsanlageprodukte zu erwähnen. Danach kann der Makler (auch  der Versicherer bzw. der Vermittler) auf eine Beratung verzichten, wenn

  1. nicht-komplexe Versicherungsanlagen vertrieben werden,
  2. die Vertriebstätigkeit auf Veranlassung des Versicherungsnehmers erfolgt und
  3. der Versicherungsnehmer eindeutig darüber informiert wurde, dass der Versicherer/Vermittler bei der Erbringung der Vertriebstätigkeit die Angemessenheit der angebotenen Versicherungsanlageprodukte nicht geprüft hat.

Diese „weitere“ Verzichtsvariante ist wohl auch in standardisierter Form möglich.

Der Gedanke des Gesetzgebers ist wohl, dass der Vertreiber der Versicherung (Versicherer oder Vermittler) sowohl auf die Prüfung der Geeignetheit als auch auf die Prüfung der Angemessenheit verzichten kann, wenn die obenstehenden Voraussetzungen erfüllt sind. Denn der Satz 1 des § 7c Abs. 3 VVG-E lautet:

„Versicherer können, wenn sie keine Beratung gemäß Absatz 1 (u. a. Geeignetheit) leisten, Versicherungsanlageprodukte ohne die in Absatz 2 vorgesehene Prüfung (Angemessenheit) vertreiben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: […]“.

Zur Verdeutlichung sei dabei unterstrichen, dass Angemessenheit (kann der Versicherungsnehmer nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen die Anlage überschauen?) und Geeignetheit (ist die Anlage für den Versicherungsnehmer persönlich empfehlenswert?) diesbezüglich zu differenzieren sind.

Die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des Beratungsverzichts mögen zwar in der Theorie nebeneinanderstehen. Bevor also der Versicherungsnehmer einen Verzicht erklärt, müsste in der Regel die Information, die Beratung und die Abfrage entsprechend der gesetzlichen Regelungen erfolgen, bevor der künftige Versicherungsnehmer einen Verzicht erklären kann. Ob es wirklich „Nicht-komplexe Versicherungsanlagen“ gibt, bleibt der Rechtsprechung und dem künftigen Anbieterverhalten vorbehalten.
 

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