Krank im Urlaub? Gut versichert verreisen - ARAG Experten informieren über den richtigen Krankenschutz im Urlaub
Gesetzlich krankenversichert außerhalb Europas
Bei gesetzlich Versicherten kommt die Krankenkasse im Regelfall nur für ärztliche Behandlungen innerhalb der EU auf. Bei einer Reise in das außereuropäische Ausland zahlt eine gesetzliche Krankenversicherung laut ARAG Experten nur dann, wenn der jeweilige Staat ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland abgeschlossen hat. Wer anderswo krank wird oder einen Unfall hat, bleibt oft auf den Kosten der Behandlung sitzen. Und auch ein Rücktransport in die Heimat muss unter Umständen zumindest teilweise aus eigener Tasche gezahlt werden.
Private Krankenversicherung
Privatversicherte können ebenfalls davon profitieren, medizinische Behandlungen im Ausland über eine Auslandsreisekrankenversicherung abzurechnen. So sparen sie in der Regel potenzielle Selbstbeteiligungskosten und wahren gleichzeitig ihren Anspruch auf Beitragsrückerstattung. Zudem bieten einige Versicherungen einen längeren Schutz, als private Krankenkassen bei Auslandsaufenthalten absichern.
Ausreichender Krankheitsschutz nicht garantiert
Wer bereits eine private Krankenversicherung mit Auslandskrankenschutz abgeschlossen hat, sollte sich nicht darauf verlassen, dass ein Rundumschutz bei einer Krankheit im Urlaub besteht. Hier raten die ARAG Experten zu einem genauen Blick in den Vertrag oder die Nachfrage beim Versicherer. Denn oft sind nur Teilleistungen abgedeckt, die nicht alle Kosten für eine Behandlung im Ausland abdecken. Und die können durch hohe Rechnungen von Urlaubsärzten schnell sehr hoch werden.
Übrigens: Wer eine Kreditkarte hat, sollte auch hier den Vertrag und die Konditionen prüfen, weil hier oft eine Reisekrankenversicherung inkludiert ist.
Krank im Urlaub: AU nötig oder nicht?
Wird man im Urlaub krank, ist das nicht nur medizinisch, sondern auch arbeitsrechtlich relevant. Vor allem dann, wenn die Krankheit in die geplante Erholungszeit fällt. Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch darauf, sich erkrankte Urlaubstage nachträglich gutschreiben zu lassen. Allerdings müssen sie die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen und den Arbeitgeber unverzüglich informieren. Das Attest muss den Anforderungen an eine deutsche Krankschreibung entsprechen und aus dem Ausland möglichst zeitnah übermittelt werden. Die bloße Mitteilung, krank zu sein, reicht laut ARAG Experten nicht aus. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer müssen zudem der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitteilen. Privatversicherte Arbeitnehmer sind davon unabhängig.