Kündigung nur mit gutem Grund - …

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Kündigung nur mit gutem Grund - ARAG Experten mit wichtigen Informationen zum Kündigungsschutz

13.05.2025

Kündigung nur mit gutem Grund - ARAG Experten mit wichtigen Informationen zum Kündigungsschutz © Pixabay

Es ist erst einige Tage her, dass am Tag der Arbeit bundesweit wieder hunderttausende von Menschen unter anderem gegen den Abbau von Jobs demonstriert haben. Eine berechtigte Forderung. Denn wer seine Arbeit verliert, steht oft vor erheblichen finanziellen und persönlichen Herausforderungen. Um Arbeitnehmer vor willkürlichen Entlassungen zu schützen, hat der Gesetzgeber mit dem Kündigungsschutzgesetz klare Regeln aufgestellt. Die ARAG Experten erklären, für wen der Kündigungsschutz gilt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Personengruppen besonders geschützt sind.

Was regelt das Kündigungsschutzgesetz?
Der allgemeine Kündigungsschutz schränkt die Möglichkeiten zur ordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern ein und schafft einen fairen Rahmen für die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen. Da Beschäftigte sowohl wirtschaftlich als auch in ihrer Lebensplanung von ihrem Arbeitsplatz abhängig sind, bietet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen Schutzschild vor vermeintlich ungerechtfertigten Entlassungen.

Zwar können Arbeitgeber auch geschützte Arbeitnehmer entlassen, dafür braucht es aber laut ARAG Experten triftige Gründe, etwa ein schweres Fehlverhalten, erhebliche betriebliche Schwierigkeiten oder dauerhafte Engpässe im Unternehmen. Fehlt ein solcher Grund, ist die Kündigung „sozial ungerechtfertigt“ und damit unwirksam. Dann bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Jobsuche in der Kündigungsfrist?
Arbeitnehmer müssen sich während ihrer Kündigungsfrist nicht um einen neuen Job kümmern. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen aktuellen Fall, in dem ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter freistellte und im Anschluss die Gehaltszahlung einstellte. Sein Argument: Da sich der freigestellte Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist nicht um einen neuen Job bemüht hatte, wollte er ihm kein Gehalt mehr zahlen. Doch der Chef hatte am Ende das Nachsehen (BAG, Az.: 5 AZR 127/24).

 

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