Serie: Schadensfall des Monats November 2020 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Streitlustig“
B. Deckungsebene
M meldete den Fall seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Spätestens hier wurde es nun etwas kompliziert, weniger aufgrund echter deckungsrechtlicher Probleme, sondern aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten. Zunächst einmal gehörte die Rechtsschutzversicherung R1 pikanterweise zum gleichen Versicherungskonzern, wie der Vermögensschaden Haftpflichtversicherer des Maklers. Wäre man also zu dem
Ergebnis gekommen, dass der fehlende Rechtsschutz bei der R3-Versicherung auf ein Maklerverschulden zurückzuführen gewesen wäre, hätte der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer im Rahmen der sog. Quasi-Deckung der K-GmbH Rechtsschutz für das Vorgehen gegen eine andere Konzerntochter gewähren müssen!
Doch so weit kam es letztlich nicht. Denn nachdem der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer den Sachverhalt geprüft hatte, gewährte man Makler M Versicherungsschutz in Form des Abwehrschutzes. Dies aus folgenden Gründen: Der von M vermittelte Rechtsschutzvertrag mit der R3-Versicherung beinhaltete tatsächlich keinen Versicherungsvertrags-Rechtsschutz. Die unbestrittene, telefonische Aussage von M war deshalb nachweislich falsch gewesen. M hatte irrtümlich angenommen, der Vertrags-Rechtsschutz für Neben-/Hilfsgeschäfte sei einschlägig. Sein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer ging jedoch davon aus, dass dadurch kein Schaden entstanden sei, weil die K-GmbH in jedem Fall geklagt hätte. Anderenfalls hätte die anwaltlich vertretene K-GmbH sich nicht auf die Aussage eines Versicherungsmaklers verlassen, der keine für den Rechtsschutzversicherer verbindlichen Leistungszusagen abgeben könne, sondern vor Klageerhebung direkt die R1-Versicherung kontaktiert – so wie es üblich sei und wie man dies hinsichtlich der eigentlichen Dieselklage ja auch getan hätte.
Es blieb damit noch der Vorwurf, M hätte der K-GmbH eine unzureichende Rechtsschutzversicherung vermittelt. Dem diesbezüglich recht pauschalen Vorwurf ließ sich zunächst entgegenhalten, dass es vollumfänglichen Rechtsschutz – erst recht, wenn es um vertragliche Streitigkeiten im gewerblichen Bereich geht – nicht gibt. Es bedurfte also schon einer genaueren Bewertung, welche Vorgaben Makler M vor Vermittlung der Rechtsschutzversicherung von seiner Kundin erhalten hatte. Hier zeigte sich, dass die K-GmbH nach Beendigung des Rechtschutzvertrages mit der R1-Versicherung zunächst bis zum 01.01.2018 bei der R2-Versicherung versichert war. Da die K-GmbH mit dem Service der R2-Versicherung jedoch nicht zufrieden war und deren Beitragssteigerungen monierte, sollte Makler M – bei gleichbleibendem Versicherungsschutz – einen Anschlussvertrag über einen anderen Rechtsschutzversicherer vermitteln. Es galt also den bei der R3-Versicherung abgeschlossenen Vertrag mit den beiden Vorverträgen zu vergleichen. Dabei ergab sich, dass die K-GmbH zu keinem Zeitpunkt den Versicherungsvertrags-Rechtsschutz versichert hatte. Bei der R2-Versicherung hieß es etwa in den Bedingungen: „Es besteht kein Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, ausgenommen Versicherungsvertrags-Rechtsschutz für die private Vorsorge des Selbstständigen." Dies nahm die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zum Anlass, auch den zweiten Vorwurf der Anspruchstellerin als unbegründet einzustufen und in Gänze Versicherungsschutz in Form des Abwehrschutzes zu gewähren.