Serie: Schadensfall des Monats November 2020 …

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ARAG B2B - KW 46 - KV

Serie: Schadensfall des Monats November 2020 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Streitlustig“

30.11.2020

Serie: Schadensfall des Monats November 2020 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Streitlustig“

Klagen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal haben die Gerichte in der Vergangenheit in hohem Maße beschäftigt und tun dies noch. Nicht immer geht es dabei tatsächlich um die Gewährleistungsansprüche der Fahrzeugkäufer.

A.     Der Haftungsfall

Die K-GmbH hatte im Jahr 2013 mehrere Firmenfahrzeuge mit Dieselmotor erworben, die mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehen waren. Sie beabsichtigte diesbezüglich Gewährleistungsansprüche – konkret die Lieferung von Neufahrzeugen - gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Nachdem eine außergerichtliche Einigung gescheitert war, richtete der von der K-GmbH beauftragte Rechtsanwalt deshalb Ende 2018 eine Leistungsanfrage an den Firmen-Rechtsschutzversicherer (R1-Versicherung), über den die K-GmbH vom 01.01.2014 bis zum 01.01.2016 versichert war. Die R1-Versicherung lehnte es jedoch ab, der K-GmbH Rechtsschutz zu gewähren. Begründet wurde dies damit, dass zum Zeitpunkt, als die Kaufverträge über die Dieselfahrzeuge geschlossen wurden, der Rechtsschutzvertrag noch nicht bestand. Die Fälle seien deshalb als vorvertraglich einzustufen. Dies sah der Rechtsanwalt der K-GmbH anders: Maßgeblich sei laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der Kaufvertrag, sondern der Tatsachenvortrag, mit dem der VN den Verstoß seines Anspruchsgegners begründe. Es komme deshalb darauf an, wann der Autohersteller gegenüber der K-GmbH eine Pflichtverletzung bestritten und dessen Gewährleistungsansprüche zurückgewiesen hätte. Dies sei erst im Jahr 2015 und folglich im versicherten Zeitraum geschehen. Die R1-Versicherung ging hierauf allerdings nicht ein. Die K-GmbH wollte dies so nicht hinnehmen und plante nun, gegen die R1-Versicherung zu klagen. Hierfür wollte man die aktuelle Rechtsschutzversicherung, die R3-Versicherung in Anspruch nehmen, mit der seit dem 01.01.2018 ein Versicherungsvertrag bestand, der von Versicherungsmakler M vermittelt worden war. Ehe man eine Anfrage an die R3-Versicherung richtete, fragte man zunächst bei M an, ob für derartige Streitigkeiten mit Versicherern Versicherungsschutz bestünde. M – telefonisch unvermutet mit dieser Frage konfrontiert – bejahte dies. Die K-GmbH reichte daraufhin beim zuständigen Landgericht Klage gegen die R1-Versicherung ein. Erst danach wurde allerdings bei der R3-Versicherung um Rechtsschutz für das Vorgehen gegen die R1-Versicherung ersucht. Entgegen der Aussage von Makler M lehnte die R3-Versicherung jedoch Leistungen ab. Die Auseinandersetzung mit der R1-Versicherung entstamme dem Vertragsrecht. Vertragsrechtliche Streitigkeiten mit Versicherungsgesellschaften seien jedoch über den bestehenden Vertrag nicht versichert, so die R3-Versicherung. Daraufhin kündigte die K-GmbH nun auch gegenüber M rechtliche Schritte an. Einerseits mit der Begründung, M hätte durch seine offenkundig falsche Aussage zur Reichweite der Rechtsschutzversicherung erst dafür gesorgt, dass eine Klage gegen die R1-Versicherung anhängig gemacht worden sei, andererseits weil M bei Vermittlung des Versicherungsvertrages mit der R3-Versicherung nicht dafür Sorge getragen hätte, dass vollumfänglicher Rechtsschutz bestünde.

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