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Serie: Schadensfall des Monats - November 2018 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Pflichtverletzung + Sachwalter-Urteil = wissentliche Pflichtverletzung?“

20.11.2018

Serie: Schadensfall des Monats - November 2018 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Pflichtverletzung + Sachwalter-Urteil = wissentliche Pflichtverletzung?“ © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Rudolf Bauer

In unserem letzten Schadensfall des Monats hatten wir unter anderem die unberechtigten, weil verjährten Forderungen eines Versicherungsnehmers an seinen Versicherungsmakler thematisiert. Doch manchmal ziehen auch die Versicherer fragwürdige Schlussfolgerungen.


A.    Haftungsebene

Die Bau-GmbH war bereits seit ihrer Gründung in 2005 Versicherungsnehmerin einer Betriebshaftpflichtversicherung. Da die Versicherungsprämie - schadensbedingt - über die Jahre kontinuierlich angehoben wurde, kontaktierte die Bau-GmbH im Oktober 2017 schließlich Versicherungsmakler M, um prüfen zu lassen, ob es nicht kostengünstigere Lösungen für die Absicherung des Unternehmens gäbe. Aufgrund der Vorschäden forderte M bei Versicherer V ein individuelles Angebot für das Risiko der Gebäudeerrichtung (Hoch und Kellerbau) an. Bei der Angebotsanfrage übersah M, dass die Vorpolice in bestimmtem Rahmen auch Versicherungsschutz für Tätigkeiten beinhaltete, die dem Baunebengewerbe zuzuordnen waren. Auf Seiten der Bau-GmbH verließ man sich diesbezüglich vollständig auf M und nahm das im Vergleich zur Vorpolice günstigere Angebot der V an. Dass in den Versicherungsbedingungen der V nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass Tätigkeiten des Baunebengewerbes gesondert zu versichern seien, blieb unbemerkt, da M die neue Police in der Hektik des Jahresendgeschäfts - entgegen seiner sonstigen Arbeitsweise - lediglich mit dem zuvor eingeholten Angebot und nicht auch mit der ursprünglichen Police verglich. Dieses Versäumnis trat dann Anfang 2018 zutage, als ein Mitarbeiter der Bau-GmbH bei einer Wasserinstallation einen Schaden verursachte und die Schadensabteilung der V eine Regulierung ablehnte, weil die konkret ausgeübte Tätigkeit nicht versichert gewesen sei.  Die Bau-GmbH forderte von M Schadensersatz.   
      
B.    Deckungsebene

M meldete den Vorgang seinem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer. Dessen Antwort überraschte. Auf die Wiedergabe des bekannten Sachverhaltes folgte die allgemeine Feststellung, dass es bei einem Versichererwechsel  grundsätzlich die Pflicht eines jeden Versicherungsmaklers sei, den Deckungsumfang zu überprüfen. Hier habe es der Makler jedoch gleich mehrfach versäumt, den vom Kunden gewünschten Versicherungsschutz mit dem tatsächlich angebotenen Deckungsumfang zu vergleichen. Ein Versicherungsmakler sei als treuhänderischer Sachwalter des von ihm betreuten Kunden aber gerade dazu verpflichtet, den angebotenen Versicherungsschutz sorgfältig zu prüfen. Insoweit handle es sich um eine wissentliche Pflichtverletzung. Versicherungsleistungen könne man daher leider nicht zur Verfügung stellen. 

Die Ablehnung des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers war aus verschiedenen Gründen nicht überzeugend. Zunächst erschöpfte sich die Begründung der Ablehnung darin, den objektiven Pflichtenverstoß des Maklers wiederzugeben. Warum dieser mit einer wissentlichen Pflichtverletzung gleichzusetzen sei, wurde nicht erläutert, sondern allenfalls bruchstückhaft angedeutet. Vermutlich aus gutem Grund, denn grundsätzlich ist es eben nicht allein die objektive Pflichtverletzung, die die Haftung des Maklers begründet. Sowohl 63 VVG als auch § 280 Abs. 1 BGB als zentrale Haftungsnormen sehen vor, dass keine Schadensersatzpflicht besteht, wenn der Versicherungsvermittler/der Schuldner die Pflichtverletzung „nicht zu vertreten hat“. Zu vertreten hat der Makler die Pflichtverletzung, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, also mindestens fahrlässig handelt. Dies konnte man dem Makler im obigen Haftungsfall selbstverständlich nicht absprechen.
 

 

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