Urlaubsplanung 2026: Zeit für Feriengefühle - ARAG Expertin Jennifer Kallweit zum gesetzlichen Urlaubsanspruch
Wie sieht es mit Feiertagen und Brückentagen aus?
Jennifer Kallweit: Heiligabend und Silvester gelten nicht als gesetzliche Feiertage. Ob Arbeitnehmer an diesen Tagen frei haben, hängt vom Arbeitgeber ab. Gesetzliche Feiertage wie der 25. und 26. Dezember oder der 1. Mai sind dagegen generell arbeitsfrei, wobei laut ARAG Experten Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen wie Sicherheitspersonal oder im Gesundheitswesen gelten können.
Beliebte Brückentage sind nicht gesetzlich garantiert. Wer zuerst Urlaub beantragt, hat zwar oft gute Chancen, doch auch hier müssen soziale Aspekte beachtet werden. Manche Unternehmen regeln die Nutzung besonders begehrter Tage rotierend oder nach sozialen Kriterien.
Was gilt für halbe Urlaubstage und Sonderurlaub?
Jennifer Kallweit: Halbe Urlaubstage sind im Rahmen des Mindesturlaubs kein gesetzlicher Anspruch. Für darüber hinaus vereinbarten Urlaub gilt: Nur bei einem vertraglichen Anspruch oder wenn eine sogenannte betriebliche Übung über längere Zeit entstanden ist und vom Arbeitgeber stillschweigend akzeptiert wurde, können auch halbe Urlaubstage verbindlich werden.
Sonderurlaub kann in besonderen Lebenssituationen wie Hochzeit, Geburt des eigenen Kindes oder Todesfall in der Familie beansprucht werden. In vielen Fällen sind konkrete Regelungen dazu in Arbeits- oder Tarifverträgen festgeschrieben. Bildungsurlaub ist in allen Bundesländern außer Bayern und Sachsen gesetzlich verankert. Arbeitgeber können die Freistellung allerdings ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen. In dem Fall sollten sie aber Alternativen anbieten. In den meisten Bundesländern muss der Antrag sechs Wochen vor der Maßnahme erfolgen, in Mecklenburg-Vorpommern acht Wochen.
Dürfen Arbeitnehmer sich restliche Urlaubstage oder Überstunden auszahlen lassen?
Jennifer Kallweit: Überstunden müssen in der Regel vergütet oder durch Freizeitausgleich abgegolten werden. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, kann aber durch Arbeits- oder Tarifverträge verkürzt werden.
Eine Auszahlung von nicht genommenen Urlaubstagen während des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich nicht vorgesehen, um finanzielle Anreize für den Verzicht auf Erholung zu vermeiden. Nur beim Ausscheiden aus dem Unternehmen kann noch bestehender Resturlaub abgegolten werden.
Tipps zur Urlaubsplanung auch im Radiointerview auf ARAG OnAir .

