Heiß, heiß, Baby – Hitze im Mietrecht: ARAG Expertin Jennifer Kallweit über heiße Wohnungen und hitzige Vermieter
Wann kann ich meinen Vermieter um Hitzeschutz bitten und wie gehe ich dabei am besten vor?
Jennifer Kallweit: Gleicht die Wohnung einer Sauna, ist der erste Schritt, die hohen Temperaturen zu dokumentieren. Ferner sollte festgehalten werden, welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden, um die Innentemperatur zu senken. Z. B. durch das Lüften in den Morgen- und Abendstunden, das Aufhängen feuchter Tücher in den Innenräumen oder das Anbringen einer Verdunkelung. Bleiben die Raumtemperaturen trotz aller Bemühungen des Mieters dauerhaft über 26 Grad Celsius und sinken auch nachts nicht stärker ab, sollten Mieter das Gespräch mit dem Vermieter suchen, um gemeinsam zu überlegen, wie von außen für Kühlung gesorgt werden kann. Etwa durch kühlende Rollos, eine bessere Dämmung, eine Markise bis hin zum Einbau einer Klimaanlage – die Möglichkeiten sind da ja vielfältig. Reagiert der Vermieter nicht oder ist nicht einsichtig, können Mieter versuchen, die Miete zumindest für die Tage anteilig zu mindern, die sie als unerträglich warm dokumentiert haben.
Darf ich eigentlich selbst für Abhilfe sorgen und beispielsweise eine Markise anbringen?
Jennifer Kallweit: Wer selbst aktiv wird und z. B. einen Schattenspender oder gar eine Klimaanlage anbringen will, muss vorher unbedingt den Vermieter um Erlaubnis fragen. Denn jede Schraube und jeder Nagel an der Außenwand ist eine bauliche Veränderung. Es sollte auch geklärt werden, was beim Auszug mit den Anbringungen passieren soll.
Wenn nachts die Temperaturen sinken, schlafen die meisten Menschen ja gerne bei gekippten Fenstern. Darf man das trotz Einbruchsgefahr oder kann man den Versicherungsschutz verlieren?
Jennifer Kallweit: Gerade in heißen Sommernächten ist nächtliches Lüften oft nötig. Und trotz einer möglichen Einbruchsgefahr auch erlaubt. Dazu gibt es ein interessantes Urteil: Eine Wohnungsinhaberin ließ das Fenster ihres Wohnzimmers über Nacht in Kippstellung, um die Sommerhitze zu lindern. Von der Straße aus war das Wohnzimmer nicht einsehbar. Sie selbst war die ganze Nacht anwesend, schlief aber natürlich im Schlafzimmer. In der Nacht kam es zum Einbruch. Zutritt verschaffte sich der Dieb über das gekippte Wohnzimmerfenster. Die Hausratversicherung weigerte sich zunächst, den Schaden zu zahlen, da sie grobe Fahrlässigkeit unterstellte. Doch die Richter waren anderer Ansicht: Solange der Einbrecher nicht direkt durch das Fenster greifen konnte, um z. B. die Terrassentür zu öffnen, liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor. Das Fenster war zudem von außen nicht einsehbar. Unter diesen Bedingungen musste die Versicherung den Schaden übernehmen (Landgericht Gießen, Az.: 4 O 585/00).