Serie: Schadensfall des Monats Mai 2024 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Was du heute kannst besorgen, …“

Dr. Oliver Fröhlich
…verschiebe nicht auf morgen.“ Hierbei handelt es sich um einen Satz, den wir sicher alle schon einmal gehört haben. Dieses Sprichwort hätte auch Makler M bedenken sollen, wobei man sich im Laufe unseres Schadensfalls des Monats durchaus die Frage stellen dürfte, ob dies wirklich nur von Makler M oder nicht auch von seinem Kunden K hätte Beachtung fin-den müssen.
Sachverhalt
Makler M übernahm den Versicherungsbestand von seinem Vater am Ende des Jahres 2022. Bei seinem Vater handelte es sich um einen langjährigen und alteingesessenen Makler in einem kleinen pfälzischen Dorf. M absolvierte im väterlichen Betrieb bereits seine Ausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen.
Hierdurch war dem M unter anderem auch Kunde K seines Vaters bekannt. In dieser Anfangszeit seiner eigenständigen Tätigkeit beriet M den K zunächst telefonisch zu einer Wohngebäudeversicherung. Dem K war es aufgrund der immer häufigeren, schweren Unwetter ein besonderes Anliegen, dass er gegen Wasserschäden versichert ist. Für das von K gewünschte persönliche Beratungsgespräch mussten zwei aufeinanderfolgende Termine aus Gründen verschoben werden, die M zu vertreten hatte: Im Februar des Jahres 2023 hinderte ihn eine Autopanne an seiner Beratungstätigkeit, im März seine Corona-Erkrankung.
So kam es letztlich erst am 07. Mai zur persönlichen Erörterung des entsprechenden Versicherungsbedarfs, der dann auch bei der Versicherung V beantragt wurde. Nach 10 Tagen erreichten den M Rückfragen der V zu dem ausgefertigten Antrag zur Wohngebäudeversicherung, dem unter anderem noch der notwendige Wertermittlungsbogen beizufügen war. Am gleichen Tag leitete M diese Fragen an K weiter, versäumte es aber bei V die in derartigen Fällen durchaus übliche vorläufige Deckung zu beantragen. K benötigte eine Woche, um die fehlenden Angaben zu ergänzen und diese gemeinsam mit dem ausgefüllte Wertermittlungsbogen am 25.05.2023 an M zu übersenden. An eben diesem 25.05.2023 ereignete sich ein schweres Unwetter mit Starkregen, der den Keller des K vollständig flutete und einen Schaden in Höhe von 40.000,- € verursachte, den die V sich in der Folge mangels bestehenden Versicherungsschutzes weigerte zu regulieren. K nahm daraufhin den M in Anspruch und behauptete, dass der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt des Wasserschadens längst hätte bestehen sollen, wenn der M nicht wiederholt Termine hätte verstreichen lassen.