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Serie: Schadensfall des Monats März 2022 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: Kein Anschluss unter dieser Hausnummer

29.03.2022

M meldete den Haftungsfall seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Nach Anforderung weiterer Unterlagen und erster Prüfung des Sachverhaltes teilte der Versicherer jedoch mit, dass keine Versicherungsleistungen in Betracht kämen. Denn nach den maßgeblichen AVB beziehe sich der Versicherungsschutz nicht auf Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgingen. So läge der Fall auch hier. M hätte hinsichtlich des Vorhandenseins eines Gasanschlusses eine Art Garantie abgegeben. Dieser Einschätzung des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers konnten wir uns in zweierlei Hinsicht nicht anschließen. Zum einen vermochten wir schon keine Pflichtverletzung zu erkennen, zum anderen lag unseres Erachtens auch keine Zusicherung im Sinne der AVB vor.

Grundsätzlich verletzt der Makler seine Pflichten, „wenn er Eigenschaften des Objekts behauptet oder sonstige – eigene oder sich zu Eigen gemachte – Informationen über diese erteilt, ohne sich die dafür erforderlichen Grundlagen verschafft zu haben“ (BGH, Urteil vom 18. Januar 2007 – III ZR 146/06). Auf der anderen Seite darf der Makler aber Informationen, die er von dem Veräußerer erhalten hat, grundsätzlich ungeprüft weitergeben (BGH, Urteil vom 16. September 1981 – Iva ZR 85/80), wenn er die betreffenden Informationen – insbesondere, wenn er diese in einem eigenen Exposé herausstellt – mit der erforderlichen Sorgfalt eingeholt und sondiert hat. Dazu gehört nach Rechtsprechung des BGH, dass der Makler keine Angaben in sein Exposé aufnimmt, die nach den in seinem Berufsstand vorauszusetzenden Kenntnissen ersichtlich als unrichtig, nicht plausibel oder sonst als bedenklich einzustufen sind. Hiervon abgesehen schulde der Makler seinem Auftraggeber grundsätzlich keine Ermittlungen; insbesondere dürfe er – so der BGH – im Allgemeinen auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen. Dies traf auch auf M zu, der lediglich eine vom Verkäufer erlangte Information weitergegeben hatte. Dass der Anschluss im zu veräußernden Objekt nicht mit dem örtlichen Gasnetz verbunden war, war für M nicht erkennbar.

 

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