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Serie: Schadensfall des Monats Februar 2022 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: Ungeahnte Möglichkeiten

24.02.2022

Begründet wurde dies damit, dass von einem Versicherungsmakler erwartet werden könne, ja müsse, dass er um die Beamtenöffnungsklausel wisse oder sich zumindest kundig mache. Der Versicherer wollte damit auf das sogenannte Elementar- oder auch Primitivwissen des jeweiligen Berufsstandes hinaus. Wird jenes nicht beachtet, lässt dies den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung zu. Grundsätzlich liegt die Beweislast für das Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung beim Versicherer. Steht jedoch die Verletzung grundlegender Pflichten fest, ist es an dem VN der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, zu widerlegen, dass dies wissentlich geschah, er die in Rede stehende Pflicht also nicht positiv gekannt und zutreffend gesehen hat. Dies war also die Herausforderung, der sich M ausgesetzt sah. Eine mögliche und nachvollziehbare Erklärung für die Unkenntnis hinsichtlich der Öffnungsklausel wäre die mangelnde Berufserfahrung des Vermittlers. Nun handelte es sich bei M allerdings nicht mehr um einen Branchenneuling, sondern um einen Versicherungsmakler mit etlichen Jahren Berufserfahrung. Allerdings konnte M etwa anhand der von ihm standardmäßig verwendeten Spartenmaklerverträge aber auch über das von ihm bei der Versicherungsgesellschaft, bei der er auch seine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, eingereichte Geschäft belegen, dass er ganz überwiegend im Sachversicherungsbereich tätig war. Bei Beratungsbedarf zu Personenversicherungen, so M, würde er die Kunden regelmäßig auf einen spezialisierten Maklerkollegen verweisen. Das Mandat des K hätte er nur aus Gefälligkeit übernommen, weil es sich um einen Bekannten gehandelt hätte.

Schlussendlich konnten wir gemeinsam mit M erreichen, dass diesem Versicherungsschutz gewährt wurde, zunächst allerdings nur unter Vorbehalt und in Form des Abwehrschutzes, da nach der zwischen M und seinem Kunden gewechselten Korrespondenz nicht ausgeschlossen werden konnte, dass auch K einen (entscheidenden) Teil dazu beigetragen hatte, dass die Frist Sechs-Monats-Frist ungenutzt verstrich.

Fazit:

Die Frage, in welchem Umfang Versicherungsmakler M haftet, wird final wohl nur im Rahmen eines Haftungsverfahrens geklärt werden können. Es steht zu hoffen, dass die vermeintlich wissentliche Pflichtverletzung im weiteren Verlauf nicht erneut thematisiert wird. Letztlich hätte M sich und seinem Kunden in jedem viel Unbill erspart, wenn er so verfahren wäre, wie sonst auch und sich nicht ohne umfangreichere Recherche auf ihm unbekanntes Terrain gewagt hätte, was immer Haftungspotential bietet.

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:

Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.

Ansprechpartner zu dieser Meldung:

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH

E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de

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