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Serie: Schadensfall des Monats Januar 2022 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: Verkaufen, verkaufen, verkaufen!

27.01.2022

F meldete den Vorgang seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Diese lehnte jedoch Versicherungsleistungen ab. Versichert sei gemäß Versicherungsschein die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler und -berater. Eine vermögensverwaltende Tätigkeit und insbesondere Ansprüche, die im Zusammenhang mit Käufen und Verkäufen von Wertpapieren oder Depotbeständen erhoben würden, würden nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Dieser Meinung konnten wir uns nicht anschließen. Richtig war, dass über den maßgeblichen Versicherungsvertrag die Finanzanlagenvermittlung nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO versichert war. § 34f Abs. 1 GewO nimmt aber – ebenso wie die einschlägigen Versicherungsbedingungen des hier betroffenen Versicherers – Bezug auf § 1 Abs. 1a) S. 2 Nr. 1 KWG. Dort wird die Anlagevermittlung als Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten definiert. Da es um die Veräußerung von Investmentfondsanteilen, mithin um eine Finanzanlage nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO ging, argumentierten wir, dass sehr wohl von einer versicherten Tätigkeit auszugehen sei. Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer lenkte daraufhin ein und forderte zur weitergehenden Prüfung eine genaue chronologische Aufstellung der Abläufe sowie die zwischen A, F und der Bank gewechselte E-Mail-Korrespondenz an. Nach Sichtung der Unterlagen regte man an, Anleger A ein Abfindungsangebot über 1.000 EUR zu unterbreiten. Dem lagen folgende Erwägungen zugrunde: Auch wenn F bei der ersten Übersendung der Verkaufsorder keinen Tippfehler begangen hätte, wäre der Auftrag nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr am gleichen Tag bearbeitet worden. Dass die zweite Verkaufsorder nicht noch am 9. März an die Bank weitergeleitet werden konnte, lag nicht an F, sondern an A selbst, dem insofern ein gewisses Mitverschulden hinsichtlich der Schadenminderung entgegenzuhalten war. Außerdem war das Gros der Kursverluste erst nach dem 10. März eingetreten – während der Bearbeitungszeit, die sich die Bank in ihren AGB ausbedungen hatte. Insofern war ein tatsächlich durch F verursachter Schaden überwiegend fraglich. Hiermit konfrontiert nahm A das Abfindungsangebot letztlich an.

Fazit:

Die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler wird durch einen manchmal schwer zu durchschauenden Dschungel aus Rechtsnormen aus verschiedensten Gesetzen (GewO, KWG, VermAnlG u.a.) bestimmt. Das kann im Haftungsfall – wie aufgezeigt – auch auf die deckungsrechtliche Prüfung durch den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer durchschlagen. Die Unterstützung durch einen fachkundigen Versicherungsmakler ist spätestens dann nicht mehr zu unterschätzen.

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:

Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.

Ansprechpartner zu dieser Meldung:

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH

E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de

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