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Serie: Schadensfall des Monats Oktober 2021 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Wer sich auf andere verlässt, …“

27.10.2021

Fahrlässige und wissentliche Pflichtverletzungen?

Die sich anschließende Frage lautete, ob die vermeintlich wissentlichen (Folge-)Pflichtverletzungen den Versicherungsschutz insgesamt torpedieren konnten, letztlich war die erste Pflichtverletzung (ohne die es Zahlungserinnerung und Mahnung gar nicht gegeben hätte), ja nur auf Fahrlässigkeit zurückzuführen. Dies ist allerdings wohl zu bejahen. So hat der BGH festgestellt (Beschluss vom 27.05.2015 – IV ZR 322/14), dass der Deckungsausschluss für Schadenverursachung durch Pflichtverletzung auch dann gelte, wenn derselbe Schaden nicht nur durch eine wissentliche Pflichtverletzung, sondern (möglicherweise) auch durch weitere, nicht wissentliche Pflichtverletzungen mitverursacht würde. Anderenfalls würden diejenigen privilegiert, die nicht nur einen, sondern gleich mehrere Fehler begingen.  

Aber lag überhaupt eine wissentliche Pflichtverletzung vor, die vom Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer auch mit einer sog. Kardinalspflichtverletzung begründet worden war? Die bei Schadenmeldung von Makler V verfasste Stellungnahme deutete eher darauf hin, dass V sich bezüglich der ihn treffenden Pflichten im Zusammenhang mit dem Prämieneinzug geirrt, er also gerade nicht bewusst Pflichten verletzt hatte. Auch handelt es sich bei diesen Pflichten um Nebenpflichten, was unseres Erachtens gegen eine Kardinalspflichtverletzung spricht. Mit dieser Argumentation konfrontiert, stimmte der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer schließlich einer Regulierung zu.

Zum Schluss das Mitverschulden

Im Zuge der Regulierung wurde dann selbstverständlich aber noch dem Umstand Rechnung getragen, dass auch K seinen Teil dazu beigetragen hatte, dass der Kfz-Versicherer Regress nehmen konnte. Spätestens nach Erhalt der Mahnung – so der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer – hätte K sich nicht mehr nur auf seine E-Mail vom 03.06.2020 verlassen dürfen, sondern hätte die von seinem Konto (nicht) abgebuchten Beträge überprüfen und sich mit dem Versicherer oder seinem Versicherungsmakler in Verbindung setzen müssen, weil er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf vertrauen konnte, dass alles seinen ordnungsgemäßen Gang gehen würde. Hätte er dies getan, hätte das Problem noch vor seinem Unfall behoben werden können. Dieses Mitverschulden bewertete der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer – durchaus wohlwollend – nur mit 20%.

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:

Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.

 

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH

E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de

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