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Serie: Schadensfall des Monats Mai 2021 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Recht schutzlos, rechtsschutzlos?“

26.05.2021

     II. Deckungsebene

Eigentlich lag es angesichts des Ausgangsfalls nahe, von einem Regulierungsfall auszugehen. Maklerseitig hätte die bekannte Tätigkeit als Geschäftsführer Anlass geben müssen, Erkundigungen zur Reichweite des Anstellungsvertrags-Rechtsschutzes einzuholen, sich zu informieren unter welchen Voraussetzungen dieser hätte abgeschlossen werden können und dem Kunden die Erweiterung anzutragen. Eine Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers ließ sich mithin nicht ernsthaft leugnen.

Auch der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer hatte keine grundsätzlichen Zweifel an einer Pflichtverletzung. Hinsichtlich der Schadenshöhe gab man zu bedenken, dass G sich die seit 2015 ersparten Versicherungsprämien für den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz entgegenhalten lassen müsse und auch ein etwaiger Selbstbehalt schadensmindernd zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus gab man G auf, den ihm vermeintlich entstandenen Schaden zu belegen. An dieser Stelle blieb der Schadensfall dann aber überraschenderweise stecken. G wurde zwar nicht müde, M unter Druck zu setzen und die vermeintliche Hinhaltetaktik des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers anzuprangern, die Darlegung seines Vermögensschadens unterblieb jedoch beziehungsweise beschränkte sich darauf, immer wieder die von ihm angeblich verauslagten Kostenrechnungen seines Rechtsanwaltes zu übermitteln. Diese waren für sich genommen allerdings nicht aussagekräftig genug, weil sie zwar erkennen ließen, wer gegen wen vor Gericht gezogen war, aber nicht, worum man sich eigentlich stritt, ob es also um ausstehende Forderungen, Schadensersatz, die Höhe einer Abfindung, ein etwaiges Wettbewerbsverbot etc. ging. Dem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer war es somit nicht möglich zu prüfen, ob über den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz – sofern er denn abgeschlossen worden wäre – tatsächlich Leistungen des Rechtsschutzversicherers in Betracht gekommen wären. Weil Makler M mittlerweile nicht mehr für G legitimiert war, konnte er die entsprechenden Informationen auch nicht bei der A-Versicherung einholen. Das Problem wäre dennoch eigentlich ziemlich simpel zu beheben gewesen, wenn G dem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer nur die Klageschrift und -erwiderung zur Verfügung gestellt oder seinen Rechtsanwalt gebeten hätte, dies zu tun. Das wollte G aber entweder nicht oder er war so von seiner neuen Tätigkeit für eine andere GmbH eingenommen, dass er den Aufwand scheute. Jedenfalls verweigerte der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer eine Regulierung nur auf Grundlage der anwaltlichen Kostenrechnungen. Eine Haftungsklage gegenüber Versicherungsmakler M blieb aus. Möglicherweise hatte G zwischenzeitlich den Prozess gegen seinen vormaligen Arbeitgeber vollumfänglich gewonnen und somit keinen Schaden mehr, der geltend gemacht werden konnte.

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