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Serie: Schadensfall des Monats Februar 2021 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Die nicht versicherte Arbeitsmaschine“

25.02.2021

Serie: Schadensfall des Monats Februar 2021 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Die nicht versicherte Arbeitsmaschine“

Werden unberechtigte Ansprüche geltend gemacht, soll eine Haftpflichtversicherung diese abwehren. Darüber wann Ansprüche berechtigt oder unberechtigt sind, kann man sich aber nicht nur mit dem Anspruchsteller, sondern auch mit dem eigenen Versicherer trefflich streiten.

A.     Der Haftungsfall

Im Rahmen eines bestehenden Maklermandats erhielt Versicherungsmakler M im November 2017 von der Bau-GmbH den Auftrag, einen neuen Bagger über einen bestehenden Rahmenvertrag zur Maschinenversicherung zu versichern. Gemäß den Vereinbarungen, die M mit dem Maschinenversicherer hatte, wurde der Einschluss allerdings nicht sofort veranlasst, sondern sollte im Dezember, zusammen mit anderen Arbeitsmaschinen, nachgeholt werden. Aufgrund eines Büroversehens – Mitarbeiter A übersah einen entsprechenden Vermerk in der Liste der zu versichernden Maschinen – unterblieb dies allerdings. Der Fehler wurde erst bemerkt, als der Bagger im März 2018 durch einen Bedienungsfehler auf einer Baustelle beschädigt wurde und der vermeintliche Maschinenversicherer unter Hinweis auf den fehlenden Versicherungsschutz die Übernahme von Reparaturkosten (rund 12.000 EUR) ablehnte. Die Bau-GmbH forderte daraufhin von M Schadensersatz.

B.     Deckungsebene

M meldete den Fall über die Hans John Versicherungsmakler GmbH seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Der dort zuständige Sachbearbeiter forderte zunächst verschiedene ergänzende Informationen an, die im Wesentlichen auch geeignet waren, um den Sachverhalt hinreichend würdigen zu können, etwa die Mitteilung der Bau-GmbH zum Einschluss des Baggers, den Rahmenvertrag mit dem Maschinenversicherer, dessen Versicherungsbedingungen, Nachweise zum konkret an dem Bagger entstandenen Schaden, das Forderungsschreiben der Bau-GmbH, das Ablehnungsschreiben des Maschinenversicherers und schlussendlich auch eine Stellungnahme desjenigen Mitarbeiters, der es versäumt hatte, den Einschluss des Baggers zu veranlassen.

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