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Serie: Schadensfall des Monats Dezember 2020 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Doppelbelastung“

18.12.2020

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH

Auf den ersten Blick schien die Entscheidung des Versicherers nachvollziehbar zu sein. Allerdings, dies ging weder aus dem Forderungsschreiben noch aus der Schadensmeldung der K hervor, sondern stellte sich erst im weiteren Verlauf heraus, lag der Fehler der Kreditvermittlerin nicht allein darin begründet, dass die Bescheinigung der abzulösenden Bank nicht nachgehalten wurde, sondern, dass bereits die Frist zur Ablösung des Darlehens falsch berechnet worden war. Denn die Auszahlung des ursprünglichen Darlehens erfolgte in Teilbeträgen bis Ende 2008. Da § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB jedoch auf den „vollständigen Empfang“ abstellt, konnte eine Ablösung in jedem Fall nicht zum 30.06.2017 erfolgen. Damit wären Schadensersatzforderungen hinsichtlich der fortdauernden Zinsbelastung aus dem Ursprungsvertrag tatsächlich obsolet gewesen, weil die N diese in jedem Fall hätte zahlen müssen. Das Anerkenntnis der K war insoweit unbegründet und der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Die Bereitstellungszinsen waren dagegen ursächlich auf die von K fehlerhaft berechnete Kündigungsfrist zurückzuführen. K hatte auch den abzulösenden Vertrag vermittelt, kannte dessen Modalitäten und hätte bei der I-Bank ein Angebot mit deutlich späterem Vertragsbeginn einholen müssen. Ein etwaiges Verschulden der Banken war – entgegen der ursprünglichen Annahme des Versicherers – allenfalls nachgelagert, mit der Folge, dass K durch die von ihr vorab geleistete Zahlung insoweit nur Forderungen anerkannt hatte, die tatsächlich bestanden. Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer veranlasste deshalb hinsichtlich dieses Postens eine Erstattung an K – abzüglich deren Selbstbehalts.

C.     Fazit

Ein Anerkenntnis gefährdet – anders als noch nach altem VVG – nicht mehr per se den Versicherungsschutz aus einer Haftpflichtversicherung. Gleichwohl besteht selbstverständlich keine Verpflichtung für den Versicherer, rechtsgrundlos anerkannte Forderungen zu regulieren. Deshalb ist nach wie vor Vorsicht geboten, ehe entsprechende Erklärungen abgegeben oder Zahlungen geleistet werden.

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:

Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.

 

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH

E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de

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