Serie: Schadensfall des Monats - April …

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Serie: Schadensfall des Monats - April 2017 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Sturm „Niklas“ und das Fax“

28.04.2017

B.    Deckungsebene
M, der den Verlust einer wichtigen Kundenverbindung fürchtete, meldete den Vorgang daraufhin seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und bat um Regulierung des dem H entstandenen Schadens. Nach Auswertung der dem M vorliegenden Unterlagen und Prüfung der Haftpflichtfrage entschied sich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer allerdings - zur Enttäuschung des M -  Versicherungsschutz in Form des Abwehrschutzes zu gewähren. Nach Auffassung des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers war H gehalten, nötigenfalls die B-Versicherung zu verklagen. Zwar habe M den Einschluss der Sturm-/Hagelversicherung nicht nachgehalten, das überwiegende Verschulden liege allerdings bei der B-Versicherung. Deren Vortrag zu dem angeblich nicht erhaltenen Begleitschreiben sei nach Rechtsprechung des BGH unzureichend. Der Sendebericht mit „OK-Vermerk“, den M zu seinem Fax vorgelegt hätte, weise darauf hin, dass insgesamt zwei Seiten an die B-Versicherung gefaxt worden seien. Diese hätte den Erhalt eines Faxes auch bestätigt. Die B-Versicherung könne sich vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres darauf zurückziehen, das Begleitschreiben nicht erhalten zu haben, insbesondere da M vorgetragen hatte, die B-Versicherung parallel auch postalisch angeschrieben zu haben. Daneben müsse sich im Übrigen auch H einen Mitverschuldensanteil anrechnen lassen, weil auch er nicht bemerkt hätte, dass der Nachtrag vom 25.06.2016 nur die Erhöhung der Versicherungssumme dokumentierte. Schadensmindernd sei zudem die ersparte Mehrprämie zu berücksichtigen.

C.    Wertung
Die Mehrprämie, die H hier dadurch einsparte, dass sein Vertrag nicht um das Sturm-/Hagelrisiko erweitert wurde, fiel bei dem oben geschilderten Schaden natürlich nicht nennenswert ins Gewicht und H hätte diese sicherlich gerne nachträglich entrichtet, wenn die B-Versicherung dafür den ihm entstandenen Schaden reguliert hätte. Hinsichtlich eines etwaigen Mitverschuldens eines VN ist anzumerken, dass die Rechtsprechung sehr zurückhaltend ist, wenn der betreffende VN, hier der H, durch einen Makler betreut wird, der ja als dessen Sachwalter fungiert. Letztlich dürften diese beiden Punkte jedoch auch nicht ausschlaggebend für die Entscheidung des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers gewesen sein, dem M Abwehrschutz zu gewähren. Maßgeblich war wohl eher das fragwürdige Verhalten der B-Versicherung. Sicherlich verblieb auch bei Makler M ein gewisses Haftungspotential, aber die Entscheidung für Abwehrschutz erschien dennoch nicht unangemessen oder gar willkürlich. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass grundsätzlich der Haftpflichtversicherer die Entscheidungshoheit darüber hat, ob er einen Anspruch als berechtigt anerkennen und diesen regulieren will oder ob er seinen VN gegen eine nach seiner Auffassung unberechtigte Inanspruchnahme verteidigen will. Dieser Ermessensspielraum des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers birgt häufiger Konfliktpotential. Vor allem eben dann, wenn es nicht (nur) der Makler, sondern (auch) die von ihm vermittelte Versicherung ist, die sich vertragswidrig verhält. Natürlich sieht sich der Makler in derartigen Fällen gegenüber seinem Kunden - zumindest moralisch - in der Verantwortung, weil er schließlich den Versicherungsvertrag mit dem „schlechten“ Versicherer vermittelt hat. Doch für das vertragswidrige Verhalten des Versicherers hat letztlich auf Haftungsebene nicht der Makler einzustehen. Dementsprechend wird auch dessen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer regelmäßig nicht den Schaden des Kunden regulieren und den Erstattungsbetrag dann beim Sachversicherer regressieren. Zwar wäre dies für den Makler sicher oftmals eine angenehme Lösung und teilweise geht auch die Erwartungshaltung einiger Kollegen in diese Richtung, sachgerecht ist dies allerdings nicht. Die Gefahr, dass ein Vertragspartner des Kunden seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, entstammt primär der Risikosphäre des Kunden. Will der Kunde diesbezüglich Vorsorge treffen, dann sollte er dies durch Abschluss einer Rechtsschutzversicherung tun.

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