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Serie: Schadensfall des Monats - Juni 2016 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Der fehlende Baustein“

30.06.2016

Serie: Schadensfall des Monats - Juni 2016 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Der fehlende Baustein“ © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Rudolf Bauer

(Vermeintliche) Fehler bei der Umdeckung einer Rechtsschutzversicherung gehören zu den wohl häufigsten Fällen, mit denen sich die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer der Versicherungsvermittler auseinandersetzen müssen. Vermutlich ist es die komplexe Struktur der Rechtsschutzversicherung, die nicht nur die VN, sondern immer wieder auch die Vermittler vor Probleme stellt. Manchmal ist es allerdings auch nur die Versicherungsprämie, die den Blick auf die Realität verstellt.

A.   Sachverhalt

2006 schlossen die Eheleute A über eine Agentur der Z-Versicherung eine Rechtsschutzversicherung ab. Herr A war seinerzeit als Angestellter für ein größeres IT-Unternehmen tätig, seine Frau kümmerte sich um den Haushalt. Der Rechtsschutzvertrag der Eheleute beinhaltete die Bausteine Privat-, Verkehrs- und Berufsrechtsschutz und bot folglich auch Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen.

Im August 2008 machte sich der A als „Service-Dienstleister für EDV- und IT-Lösungen“ selbständig. Da sich das Geschäft allerdings nicht wie erhofft entwickelte, sah A sich alsbald gezwungen, verschiedene Einsparungen vorzunehmen. Er suchte daraufhin den Versicherungsmakler M auf, um seine Versicherungsverträge (Privat- und Betriebshaftpflicht, Hausrat, Kfz) im Hinblick auf die Versicherungsprämien optimieren zu lassen. M zeigte dem A tatsächlich unterschiedliche Möglichkeiten auf, wie er seine Versicherungsausgaben senken könne. Unter anderem veranlasste M auch eine Umdeckung der Rechtsschutzversicherung zur X-Versicherungs AG.

Da der berufliche Erfolg weiter auf sich warten ließ, entschied sich Frau A, zum 01.09.2009 eine Anstellung als Buchhalterin anzunehmen.

Ende 2009 kamen die Eheleute A und Makler M erneut zu einem Beratungsgespräch zusammen. Dabei ging es vorwiegend um die Abwicklung eines kleineren Hausratschadens und den etwaigen Abschluss einer Krankentagegeldversicherung. In der Folgezeit regte M dann zwar noch mehrfach persönliche Beratungsgespräche an, diese scheiterten jedoch regelmäßig am Terminkalender der Eheleute A.

Im Februar 2014 wurde Frau A nach verschiedenen Differenzen von ihrem Arbeitgeber gekündigt. Frau A war nicht gewillt, dies klaglos hinzunehmen. Zwar fand sie schnell eine neue Anstellung, allerdings nur zu einem deutlich geringeren Grundgehalt. Von Ihrem vormaligen Arbeitgeber forderte sie eine nicht unerhebliche Abfindung und schaltete - als der Arbeitgeber dies rundweg ablehnte - einen Rechtsanwalt ein. Dieser meldete den Vorgang der X-Versicherungs AG. Deren Antwort kam prompt. Man teilte der A bzw. ihrem Anwalt mit, dass es bei der Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber offenkundig um einen Vorgang aus dem Bereich des Arbeits-Rechtsschutzes ginge, dass für derartige Streitigkeiten aber ausdrücklich kein Versicherungsschutz bestünde. Man bedaure zwar, der A keine bessere Mitteilung machen zu können, hoffe aber - aufgrund der eindeutigen Rechtslage  - auf deren Verständnis.

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