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Serie: Schadensfall des Monats - April 2016 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH

27.04.2016

Im Dezember 2012 kam es dann zu einem Einbruch in die Zahnarztpraxis. Die Diebe drangen über eines der ungesicherten Fenster in die Praxisräume ein und entwendeten von dort unter anderem verschiedene, zahnmedizinische Gerätschaften. Nach Meldung des Schadens an die V entsandte diese einen Regulierungsbevollmächtigten. Dieser stellte fest, dass die Praxisfenster nicht wie in den Sicherungsbeschreibungen vorgesehen gesichert waren. V ging daher davon aus, dass die mit M vereinbarten Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt wurden und ihr daher nach § 28 Abs. 2 VVG das Recht zustand, die Versicherungsleistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Schwere des Verschuldens bewertete man hier mit 60 %. Dies entsprach im vorliegenden Fall einem Betrag von rund 15.000 EUR. Diesen Betrag begehrten A und B als Schadensersatz von Makler M, der den Vorgang nun (über seinen Makler J) seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (H) meldete.

Nach Sichtung der relevanten Unterlagen vertrat H zunächst die Auffassung, V habe die Versicherungsleistungen „unangemessen“ gekürzt. Durch Rechtsprechungshinweise konnte H  jedoch recht schnell davon überzeugt werden, dass verschiedene Gerichte in vergleichbaren Fällen eine Kürzung um 60 % für durchaus angebracht gehalten hatten. Allerdings argumentierte die H nun, dass einige entwendete Gegenstände zum Zeitpunkt des Diebstahls bereits mehrere Jahre alt gewesen seien. Eine Entschädigung auf Neuwertbasis/Anschaffungsbasis komme daher nicht in Betracht. Stattdessen bot man im Erledigungsinteresse einen Abfindungsbetrag von 7.000 EUR an. Diese Vorgehensweise fand allerdings weder die Zustimmung der Geschädigten A und B noch die Zustimmung der Makler  M und J. Denn bei der streitigen Inhaltsversicherung handelte es sich um eine Neuwertversicherung. Dies wollte H allerdings so nicht gelten lassen und berief sich auf das „allgemeine Bereicherungsverbot“. A und B könnten schließlich nicht besser gestellt werden, als ohne den Einbruchsdiebstahl. Insofern hatte H jedoch nicht nur die Entwicklungen in der Rechtsprechung (BGHZ 137, 318, 326) sondern auch den Fortfall von § 55 VVG a.F. im Zuge der VVG-Reform übersehen (wollen). Nach entsprechendem Hinweis durch J und Bestätigung der V, dass man - wären die Sicherungsbestimmungen eingehalten worden – selbstverständlich den Neuwert erstattet hätte, zahlte H schließlich einen Betrag von 15.000 EUR an A und B aus.

Ansprechpartner zu dieser Meldung:
Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH

E-Mail: schaden@haftpflichtexperten.de

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