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Können Rechtsanwälte wirklich loyal gegenüber dem Vermittler sein? -Die anwaltliche „Zwickmühle“-

08.05.2017

3. Lösung des Loyalitätsfalles

Wir möchten unsere Loyalität gegenüber unserer Maklerschaft klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Hierfür gibt es aber nur einen denkbaren Weg: Die beratende Kanzlei hat immer mit dem vom Makler/Vermittler empfohlenen Mandanten ein ausdrückliches eingeschränktes Mandat abzuschließen. Dabei ist dem Versicherungsnehmer bei der Mandatsübertragung bereits klar und unmissverständlich vor Augen zu führen, dass z. B. wir, die Kanzlei Michalis Rechtsanwälte, aus unserer Geschäftsbeziehung zum Versicherungsmakler stets den loyalen Vorrang einräumen, wenn wir ein Kundenmandat von „unseren“ Maklern annehmen.

Die Kanzlei Michaelis übernimmt in diesen Konstellationen nur die eingeschränkten Mandate zur Durchsetzung von Leistungsansprüchen gegenüber dem Versicherer. Mit dieser Mandatsübernahme erklären wir bereits unmissverständlich, dass eine ansonsten erforderliche „automatische Prüfung“ von etwaigen Beratungspflichtverletzungen des Vermittlers unterbleibt, wenn der Versicherungsnehmer auf Empfehlung unserer Makler an uns verwiesen wurde. Dies vereinbaren wir dann immer individuell mit unserem (neuen) Mandanten.

4. Das Garantieren wir

Wir sprechen unseren Maklern daher eine rechtsverbindliche und unmissverständliche Garantieerklärung aus, dass wir gegenüber unseren Maklern niemals den Vorwurf einer möglichen Beratungspflichtverletzung erheben, wenn es um die Schadenkompensation aus der Geltendmachung der Versicherungsleistung geht.

Die Kanzlei Michaelis garantiert ihren Maklern die 100%-ige Loyalität, die nur möglich ist, wenn rechtsverbindlich von Anfang an ein eingeschränktes Mandat erteilt wird. Viele Makler arbeiten bekanntermaßen natürlich auch mit anderen vor Ort ansässigen Rechtsanwälten zusammen. Jedem Makler können wir jedoch nur dringend empfehlen, dass er niemals die Loyalität seines Anwaltes, entgegen den gesetzlichen Verpflichtungen des Anwaltes, auf die Probe stellen muss. Diese Sicherheit hat der Versicherungsmakler nur dann, wenn rechtlich transparent sichergestellt ist, dass der Rechtsanwalt immer nur ein eingeschränktes Mandat mit dem VN vereinbart. Bei der Weiterempfehlung von Rechtsanwälten sollte also jeder Versicherungsmakler darauf achten, wen und auf welcher Rechtsgrundlage – eingeschränktes Mandat oder „übliche Beauftragung“ - er weiterempfiehlt!

5. Fazit:

Die Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte garantiert eine 100%-ige Loyalität gegenüber den kooperierenden Versicherungsvermittlern und dokumentiert dies nicht nur mit einer Garantieerklärung, sondern stets mit der Vereinbarung eines eingeschränkten Mandates gegenüber den angetragenen Versicherungsnehmern. Vermittler, die die Kanzlei Michaelis weiterempfehlen, haben also die absolute Sicherheit, dass nicht plötzlich durch den umfassend prüfenden Rechtsanwalt – der rechtlich hierzu verpflichtet wäre - der Vorwurf eines möglichen Beratungsverschuldens des Vermittlers erhoben wird. Vollkommen ungeachtet der Frage, ob an einem solchen Vorwurf gegen den Vermittler überhaupt etwas dran ist oder nicht. Wir sind echte Makleranwälte und unterstützen bundesweit immer nur unsere Maklerschaft und deren Kunden, keinesfalls aber darf unsere uneingeschränkte Loyalität gegenüber unseren Maklern in Frage gestellt werden können. Leider ist es aber so, dass viele nicht um diese „Zwickmühle der Rechtsanwälte“ wissen oder dieses Problem nicht rechtzeitig erkennen. Sie jetzt aber schon!


Gastbeitrag von Stephan Michaelis LL. M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
michaelis@kanzlei-michaelis.de

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