Darlehnsnehmer, die vorzeitig ihr Darlehen zurückführen möchten, sehen sich häufig einer erheblichen Forderung durch ihre Bank hierfür ausgesetzt, der sog. Vorfälligkeitsentschädigung. Nach § 502 Abs.1 BGB ist „eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der …