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Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Anlegers wegen Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzungen beginnt nicht schon, wenn sein Beitrittsangebot an einer Fondsgesellschaft eintrifft, sondern frühestens, wenn der Beteiligungsvertrag auch tatsächlich zustande gekommen ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.