Havarie – Angst rechtfertigt keinen Reiserücktritt!

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Havarie – Angst rechtfertigt keinen Reiserücktritt!

19.01.2012

Nach dem Unglück der Costa Concordia vor der toskanischen Küste herrscht bei Urlaubern, die für dieses Jahr eine Kreuzfahrt gebucht haben große Ratlosigkeit, teilweise sogar Angst. Viele spielen mit dem Gedanken, von ihrer Reiserücktrittskostenversicherung gebrauch zu machen.

19.01.2012 - Nach dem Unglück der Costa Concordia vor der toskanischen Küste herrscht bei Urlaubern, die für dieses Jahr eine Kreuzfahrt gebucht haben große Ratlosigkeit, teilweise sogar Angst. Viele spielen mit dem Gedanken, von ihrer Reiserücktrittskostenversicherung gebrauch zu machen. Aber geht das so einfach? ARAG Experten sagen, ob ein Reiserücktritt gerechtfertigt ist oder nicht.

Angst vor Kreuzfahrt
Wer wegen der aktuellen Ereignisse von einer schon gebuchten Kreuzfahrt zurücktreten möchte, bleibt höchstwahrscheinlich auf den Stornokosten sitzen. Denn auch eine Reiserücktrittkostenversicherung greift nicht, wenn ein Kreuzfahrtschiff verunglückt. Man kann auch nicht davon ausgehen, dass Reiseanbieter eine kostenlose Stornierung anbieten werden. In der Vergangenheit gab es so etwas jedenfalls noch nie. Die plötzliche Angst vor dem Betreten eines riesigen Kreuzfahrtschiffes ändert daran nichts. Es besteht zum Beispiel auch kein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises, wenn ein Flugzeug kurz nach dem Start wieder zum Heimatflughafen zurückkehrt, weil ein Defekt aufgetreten ist. ARAG Experten nennen so einen Fall, bei dem ein Passagier nach so einer Umkehr das Vertrauen in die Sicherheit der Maschine verloren hatte. Andernfalls, so meinten die Richter, könne ein einmal repariertes Flugzeug nie wieder eingesetzt werden (AG Düsseldorf, 46 C 15329/98).

Wann zahlt die Reisekostenrücktrittsversicherung?
Je nach Ausgestaltung des Vertrages kann der Versicherungsfall beispielsweise bei unerwarteter Krankheit und Unfällen, aber auch bei einer Impfunverträglichkeit eintreten oder wenn ein so genannter erheblicher Eigentumsschaden vorliegt – wenn einem z.B. das Haus abgebrannt ist. Manche Versicherungen bezahlen auch, wenn man sich den Urlaub wegen einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit nicht mehr leisten kann. Wichtig ist nach Auskunft der ARAG Experten: Kann man eine Reise nicht antreten, so muss man sie sofort stornieren und dies unverzüglich der Versicherung mitteilen, sonst verfällt unter Umständen der Versicherungsschutz. Dann bleibt man nicht nur auf den Stornogebühren sitzen, auch der Versicherungsbeitrag von etwa zwei bis drei Prozent der Reisekosten ist unter Umständen verschenkt.

Unglücksschiff gebucht?
Etwas anders ist der Fall für Urlauber zu bewerten, die ihre Kreuzfahrt auf dem verunglückten Schiff „Costa Concordia“ gebucht haben. In diesem Fall gibt es mehrere Möglichkeiten: Entweder bekommen die Passagiere ihr Geld zurück oder ihnen wird eine andere Reise beim gleichen Anbieter angeboten. Zum Beispiel auf einem anderen Schiff der Reederei. Am besten, wenden sich diese Urlauber direkt an ihr Reisebüro oder ihren Reiseveranstalter.

Kreuzfahrten hoch im Kurs
Trotz des schlimmen Schiffsunglücks der Costa Concordia stehen bei den meisten Urlaubern Kreuzfahrten nach wie vor hoch im Kurs. Viele wertvolle Tipps rund um die schönsten Wochen des Jahres auf einem Traumschiff und einen Einblick in die neuen Fahrgastrechte 2012 – die auch den unmittelbar Betroffenen der Costa Concordia zugute kommen – geben ARAG Experten unter http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/reise-und-freizeit/05117/index.html .


Kontakt:

ARAG SE
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf

Brigitta Mehring
- Konzernkommunikation -
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Telefon: 0211 / 963 - 2560
Fax: 0211 / 963 - 2025
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