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Wann das Leistungskürzungsrecht des Krankentagegeldversicherers trotz verspäteter Schadenanzeige entfällt

Zeigt ein Versicherungsnehmer dem Krankentagegeldversicherer seine Berufsunfähigkeit viel zu spät an, darf dieser trotz der grob fahrlässigen Verletzung der Meldeobliegenheit die Leistungen nicht kürzen, wenn es an der konkreten Kausalität der Verzögerung für die Möglichkeit, das Vorliegen des Versicherungsfalles und den Umfang ihrer Leistungspflicht zu überprüfen, fehlt. Das hat das Saarländisches OLG mit Urteil vom 23.10.2019 - 5 U 19/19 entschieden.

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