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Serie: Schadensfall des Monats Januar 2021 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Wenn die Zeit drängt“

28.01.2021

Serie: Schadensfall des Monats Januar 2021 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Wenn die Zeit drängt“

Manchmal lässt sich bei Schadensmeldung noch gar nicht abschließend beurteilen, inwiefern tatsächlich Leistungen über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Betracht kommen. Regelmäßig wird die finale Prüfung in diesen Fällen zurückgestellt, bis auf Haftungsebene eine Entscheidung ergangen ist. Versicherungsschutz wird dann zunächst „unter Vorbehalt“ gewährt. Für Versicherungsnehmer ist dies manchmal unbefriedigend. Formuliert der Versicherer seine Vorbehalte nicht korrekt, kann dies den Versicherungsnehmern aber auch zum Vorteil gereichen.

A.     Der Haftungsfall

Im Januar 2017 wurde dem Vermittler U, ohne dass es zuvor außergerichtliche Korrespondenz gegeben hätte, vom örtlich zuständigen Landgericht eine Klage zugestellt. Streitgegenstand waren Schadensersatzforderungen seiner Kundin K, die er im März 2013 beraten und die daraufhin Namensgenussrechte eines Anbieters gezeichnet hatte, der später Insolvenz anmelden musste. U bewertete die Forderungen als unbegründet. Er ging davon aus, die Anlegerin korrekt beraten zu haben. Außerdem sei er nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen Unternehmens aufgetreten. Er wandte sich unmittelbar an einen bereits in der Vergangenheit mandatierten Fachanwalt, der seinerseits Klageabweisung beantragte.  

B.     Deckungsebene

Auf Anraten seines Rechtsanwaltes informierte U anschließend auch seinen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer über den Vorgang, stellte diesem die Klageschrift nebst Anlagen sowie alle sonstigen fallrelevanten Unterlagen zur Verfügung – darunter auch Produktunterlagen zu den streitgegenständlichen Namensgenussrechten – und erbat eine Deckungszusage. Vermutlich aus Gründen der Eilbedürftigkeit und/oder eines hohen Schadensaufkommens zum Jahresanfang teilte der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer U relativ kurzfristig mit, man gewähre unter Vorbehalt Versicherungsschutz in Form des Abwehrschutzes. In den folgenden Monaten nahm der Haftungsprozess seinen Lauf. Dieser endete mit einem für U und den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer unbefriedigenden Urteil: Das Gericht entschied nahezu vollumfänglich zugunsten der Klägerin und nahm insbesondere auch eine persönliche Haftung von U an. U wollte dies nicht hinnehmen und gegen das Urteil Berufung einlegen. Sein Rechtsanwalt unterstützte dieses Vorgehen und richtete eine Anfrage an den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer, ob auch für die Berufungsinstanz Versicherungsleistungen gewährt würden. Der Versicherer lehnte dies unter Hinweis auf die nur unter Vorbehalt gewährten Versicherungsleistungen ab und forderte sogar die bereits erbrachten Leistungen zurück. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass nach den erstinstanzlichen Urteilsgründen von einer wissentlichen Pflichtverletzung auszugehen sei. Auch sei die Vermittlung von Genussrechten zum Verstoßzeitpunkt nicht mitversichert gewesen. An diesem Punkt wurden wir involviert.

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