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Serie: Schadensfall des Monats - April 2016 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH

27.04.2016

Serie: Schadensfall des Monats - April 2016 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Ass. jur. Rudolf Bauer

Die Zahnärzte A und B übernahmen zum 01. Februar 2012 gemeinschaftlich die Zahnarztpraxis ihres Kollegen C, der sich nach 35 Jahren Berufstätigkeit in den Ruhestand verabschiedete. C hatte die praxisbezogenen Versicherungsverträge über Jahre hinweg von Makler M betreuen lassen. Diesen kontaktierte nun auch der A, weil er diverse zusätzliche zahnmedizinische Geräte in die Praxis einbringen und sichergehen wollte, dass hierfür ausreichender Versicherungsschutz bestand.

M riet dem A dazu, den bestehenden Vertrag zur Geschäftsinhaltsversicherung anzupassen, was der C stets aus Kostengründen abgelehnt hatte. A stimmte zu. M holte daraufhin ein Umstellungsangebot des Versicherers V ein. Dieses sah einerseits eine Erhöhung der Versicherungssumme und ein moderneres Bedingungswerk vor, beinhaltete andererseits aber auch zusätzliche Sicherungsbeschreibungen. So sah das Angebot des Versicherers u.a. vor, dass sämtliche Fenster „bis vier Meter über Erdgleiche“ mit einem Gitter, Metall- oder Holzrollläden zu schützen wären. Nach telefonischer Rücksprache mit dem A zu der vom Versicherer ausgelobten Versicherungsprämie beantragte M unter Vorlage einer Maklervollmacht für A die Vertragsumstellung und stimmte auch den zusätzlichen Sicherungsbeschreibungen zu. Mit A wurde anschließend ein Termin zur Besprechung der Versicherungsbedingungen für den 15.02.2012 in den Praxisräumen vereinbart. Der besagte Termin musste dann allerdings kurzfristig abgesagt werden, weil A erkrankte und sein Kollege B so sehr mit dessen Vertretung in Anspruch genommen war, dass er keine Zeit fand, sich auch noch um den „Versicherungskram“ zu kümmern. Man kam überein, den Besprechungstermin um zwei Wochen zu verschieben. Leider unterlief der Bürohilfe des Maklers bei der Eingabe des neuerlichen Besprechungstermins in das Verwaltungsprogramm ein Fehler, so dass der vorgesehene Termin durch den vielbeschäftigten M nicht wahrgenommen wurde. Der inzwischen wieder genesene A wunderte sich zwar, dass M nicht zum anberaumten Besprechungstermin erschien, nutzte die Zeit jedoch, um einen Notfall zu behandeln und vertraute im Übrigen auch darauf, dass M schon alles in die Wege leiten würde – erst recht, als ihm kurz darauf ein Nachtrag zur Geschäftsinhaltsversicherung zuging, der eine Erhöhung der Deckungssumme vorsah.

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