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ARAG B2B - KW 46 - KV

Serie: Schadensfall des Monats August 2022 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Ein lang vergessenes Gespräch“

30.08.2022

Serie: Schadensfall des Monats August 2022 / Gastbeitrag von Hans John Versicherungsmakler GmbH: „Ein lang vergessenes Gespräch“ © Hans John Versicherungsmakler GmbH

Ass. jur. Rudolf Bauer, LL.M. Versicherungsrecht, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH

Dass ein Versicherungsnehmer irgendwann nicht mehr weiß, welche Versicherungsverträge er im Einzelnen abgeschlossen hat und welchen konkreten Leistungsumfang diese haben, ist nur menschlich, insbesondere dann, wenn man die Betreuung seiner Versicherungsangelegenheiten in die Hände eines Versicherungsmaklers gegeben hat. Zumindest dieser sollte aber den Überblick behalten.

Herr I, der vormals als Chemiearbeiter beschäftigt gewesen war, bezog bereits seit zwei Jahren eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente, als er sich daran erinnerte, Jahre zuvor den Versicherungsmakler M beauftragt zu haben, ihm eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zu vermitteln. Eine entsprechende Versicherungspolice konnte I in seinen Unterlagen jedoch nicht finden und ein anschließendes Telefongespräch mit dem M bestätigte die aufkommenden Befürchtungen: Eine Berufsunfähigkeitsversicherung war nie abgeschlossen worden! I war aufgebracht, drohte mit Klage und verwies auf einen im Jahr 2006 abgeschlossenen Maklervertrag. Nun war es an M zu recherchieren und tatsächlich gab es einen schriftlichem Maklervertrag vom 27.06.2006. Darin hatte der I den M mit der Betreuung und Verwaltung seiner Versicherungsverträge beauftragt. Ausgenommen sein sollten lediglich Sozialversicherungen und die Sachversicherungsverträge mit Bezug zur Immobilie des Kunden. Außerdem hatte M sich im Maklervertrag verpflichtet, dem I Verträge „zur Absicherung der Familie vor finanziellen Risiken“ zu vermitteln. Weitere Unterlagen waren zunächst nicht auffindbar und M konnte sich auch nur noch bedingt an das damalige Kundengespräch erinnern.  Es war somit höchst unklar, ob es wirklich einen Kundenauftrag zum Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung gegeben hatte und – falls ja – wem es anzulasten war, dass kein Vertrag zustande gekommen war. Angesichts des vertraglich sehr weit definierten Maklerauftrags war eine Haftung von M jedenfalls nicht per se auszuschließen und da I deutlich erklärt hatte, seine Forderungen nötigenfalls gerichtlich durchsetzen zu lassen, musste natürlich eine Schadensmeldung zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung erfolgen.

Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer sah allerdings keinen Handlungsbedarf, solange I seine Vorwürfe nicht schriftlich präzisiere. Das geschah dann zwar mittels eines Anwaltsschreibens, allerdings beschränkte man sich darauf, vorzutragen, dass bei ordnungsgemäßer Beratung ein Vertrag mit einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von 750 EUR zugunsten des I hätte abgeschlossen werden müssen und forderte ein Haftungsanerkenntnis dem Grunde nach. Ob I überhaupt gegen das Risiko Berufsunfähigkeit hätte versichert werden können und – wenn ja – zu welchen konkreten Konditionen, blieb offen. Auch hatte man nicht berücksichtigt, dass I bei Abschluss eines Versicherungsvertrages im Jahr 2006 mit Versicherungsprämien belastet gewesen wäre, die schadensmindernd in Abzug zu bringen wären. Dementsprechend erging ein Hinweis an die Anspruchstellerseite, doch bitte schlüssig zu den hypothetischen Leistungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung und den eigenen Schadensersatzforderungen vorzutragen.

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