Mindesturlaub bleibt Mindesturlaub – trotz Vergleich
In einem bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“. Ein Ausschluss des Urlaubs sei unwirksam, so hat das Bundesarbeitsgericht erst kürzlich wieder geurteilt.
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