Betriebsfeier: Absagen gehen steuerlich zu Lasten …

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Betriebsfeier: Absagen gehen steuerlich zu Lasten der feiernden Kollegen

Betriebsfeier: Absagen gehen steuerlich zu Lasten der feiernden Kollegen © Pixabay

Feiernden Arbeitnehmern sind die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sogenannte »No-Shows« zuzurechnen. Mit diesem realitätsfernen Urteil widerspricht der Bundesfinanzhof (BFH) einem Urteil des FG Köln. Leider bleibt es dabei, denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

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