Betriebsfeier: Absagen gehen steuerlich zu Lasten …

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Betriebsfeier: Absagen gehen steuerlich zu Lasten der feiernden Kollegen

Betriebsfeier: Absagen gehen steuerlich zu Lasten der feiernden Kollegen © Pixabay

Feiernden Arbeitnehmern sind die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sogenannte »No-Shows« zuzurechnen. Mit diesem realitätsfernen Urteil widerspricht der Bundesfinanzhof (BFH) einem Urteil des FG Köln. Leider bleibt es dabei, denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Weiterlesen auf: Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Akademische Arbeitsgemeinschaft
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