Versicherer fordert Schadensersatz für 14 Jahre …

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Versicherer fordert Schadensersatz für 14 Jahre alte Wasserhähne

<p>Ein Gebäudeversicherer hatte die Kosten zur Behebung eines Wasserschadens in einer Sporthalle übernommen. Der Schaden kam zustande, nachdem 1995 fehlerhaft verbaute Wasserhähne dafür sorgten, dass kontinuierlich Wasser hinter die Wand der Waschräume floss und die Bodenplatten durchfeuchtete. Das fiel jedoch erst 2009 auf. </p><h5>Regressforderung von 200.000 Euro</h5><p>Der Versicherer ging für seinen Kunden zunächst in Vorleistung, forderte die Kosten in Höhe von 200.000 Euro jedoch anschließend vom damals tätigen Sanitärunternehmen zurück. Das Unternehmen habe die Wasserhähne und die zugehörige Dichtung beim Einbau beschädigt, als die Hahnverlängerungen einfach gekürzt und die Verbindungsstücke unzulässig eingedichtet wurden. </p><h5>Stoffgleichheit</h5><p>Die ersten beiden Instanzen hatten die Klage abgewiesen, da die Gewährleistung für eine mangelfreie Sache abgelaufen sei. Eine deliktische Haftung (Verschuldenshaftung) wiederum komme nicht in Frage, da die Sache (das Gebäude) und der Schaden (durchfeuchtete Böden und Wände) stoffgleich seien. </p><h5>Wasserhähne und Gesamtgebäude getrennt zu betrachten</h5><p>Der Bundesgerichtshof (BGH) tat sich mit seinem Urteil jedoch nicht so leicht wie die Vorinstanzen und verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht Rostock. Die Bundesrichter merkten an, dass man das Gebäude inklusive der Wasserhähne nicht von Anfang an als mangelhafte Gesamtsache werten könne. Die Installationen seien zwar von Beginn an fehlerhaft verbaut gewesen, das mache aber nicht das ganze Gebäude fehlerhaft. Das komplette Gebäude habe erst im Lauf der Zeit Schaden genommen und sei bei den Sanierungsarbeiten auch größtenteils intakt geblieben. </p><h5>Deliktische Haftung weiter möglich</h5><p>Dementsprechend liege nicht zwingend Stoffgleichheit vor und neben dem vertraglichen Anspruch des Bauherren auf eine mangelfreie Sache könne noch ein Verschuldenshaftungsanspruch bestehen. Denn der Bauherr hat auch ein sogenanntes Integritätsinteresse, wonach er wünscht, dass die einzelnen Bauteile keine Schäden an seinem restlichen Eigentum verursachen. Das Oberlandesgericht Rostock wird sich dem Fall nun erneut widmen müssen. (tku)</p><p>BGH, Urteil vom 23.02.2021 – VI ZR 21/20</p><p><i class="font-twelve-italic" >Bild: © peshkov – stock.adobe.com</i></p><div id="bbgreadlog-getimage"><img src="/bbgreadlog/getimage/F23DD071-3571-4DB9-8AFD-C1842E8F719A"></div>

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