Neuregelung zur Beteiligung an Bewertungsreserven nicht verfassungswidrig
Der Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass die Neuregelung zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an den Bewertungsreserven in der Lebensversicherung gemäß § 153 Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zulässig ist. Laut der neuen Fassung vom 01.08.2014 ist es dem Versicherungsunternehmen demnach erlaubt, Bewertungsreserven zu kürzen, wenn diese Maßnahme Gefahren für das Kollektiv abwendet (BGH, 27.06.2018 - IV ZR 201/17).
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