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BGH: Widerspruch gegen eine im Antragsmodell abgeschlossene Rentenversicherung nach Vertragsübernahme

VVG a. F. §§ 5a II 4, 8 V 1 und 4; ZPO § 552a Satz 1 Will der Versicherungsnehmer nach Vertragsübernahme oder Vertragsübergang mit einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a. F. den Vertrag insgesamt und nicht nur dessen Übernahme oder Übergang zu Fall bringen, kommt es auf die Umstände bei Vertragsbegründung an. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Widerspruch ins Leere geht, wenn der Vertrag im Antragsmodell geschlossen wurde. Weiter entschied das Gericht, dass die Zulassung der Revision nicht auf ein Rücktrittsrecht gestützt werden kann, wenn das Rechtsmittel wirksam auf den aus einem Widerspruch abgeleiteten Anspruch beschränkt ist. BGH, Urteil vom 23.03.2017 - IV ZR 365/13 (OLG Hamburg), BeckRS 2017, 106160 Weiterlesen

Weiterlesen auf: Verlag C. H. Beck oHG / NZA Nachrichten
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