Anscheinsbeweis : Haftung für Unfall bei einem Spurwechsel im Reißverschlussverfahren
Wer die Fahrspur wechselt, ist durch § 7 Abs. 5 StVO zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. Beim Reißverschlussverfahren, dem Zusammenführen zweier Fahrspuren im Kolonnenverkehr, ist von beiden Fahrern Aufmerksamkeit und Kommunikationsgeschick gefragt. Ist hierbei für eine Kollision beim Einfädeln die Haftungsfrage so eindeutig, wie bei einem einfachen Fahrbahnwechsel? Mehr zum Thema 'Verkehrsrecht'... Mehr zum Thema 'Kfz'... Mehr zum Thema 'Autobahn'...
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