EuGH zum Recht auf Vergessen im Handelsregister: Wer mitmacht, muss offen legen
Wer im Wirtschaftsleben mitspielt, muss auch seine Daten im Gesellschaftsregister preisgeben. Selbst nach Auflösung einer Gesellschaft hätten Geschäftspartner gerechtfertigte Interessen an früheren Tätigkeiten, so der EuGH.
Weiterlesen auf: Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Legal Tribune ONLINE
