Berufsunfähigkeit: Auch bei erneutem Leistungsfall zählt Tätigkeit aus gesunden Tagen
Im vorliegenden Fall klagte ein selbstständiger HNO-Arzt, der auf Grund einer Schulterarthrose nur noch eingeschränkt seinem Beruf nachgehen konnte. Er hatte zuerst in Folge seiner Erkrankung Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen erhalten. Nach einigen Jahren konnte der Kläger, trotz seiner Erkrankung, wieder eine seiner Lebensstellung entsprechende Tätigkeit als Leiter eines medizinischen Versorgungszentrums nachgehen. Die Versicherung stellte die Leistungen daraufhin ein.
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