Kein versicherter Sturm- oder Überschwemmungsschaden durch Wasserstau und abspritzendes Regenwasser
Überflutet Regenwasser die Fahrzeugoberfläche und dringt in das Fahrzeuginnere ein, so handelt es sich nicht um eine "Überschwemmung" im Sinne der Allgemeinen Kraftfahrtbedingungen. Ebenso wenig liegt ein versicherter Sturmschaden vor, wenn vom Sturm gewehtes oder von einer Hauswand abspritzendes Regenwasser in das Fahrzeuginnere eindringt und einen Schaden verursacht. Dies ist einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, 21.01.2015 - 20 U 233/14) zu entnehmen.
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