BFH Pressemitteilung: Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Solidaritätszuschlag
Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags kommt Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu. Dies hat der BFH unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden. Mehr zum Thema 'Solidaritätszuschlag'... Mehr zum Thema 'Aussetzung der Vollziehung'...
Weiterlesen auf: Haufe-Lexware GmbH & Co. KG