Anspruch auf finanzielle Entschädigung für nicht genommenen Urlaub entfällt nicht
Hans Maschek, ein Beamter der Stadt Wien, wurde auf seinen Antrag mit Wirkung zum 01.07.2012 in den Ruhestand versetzt. In der Zeit vom 15.11.2010 bis zum 30.06.2012 war er nicht zum Dienst erschienen. Vom 15.11. bis zum 31.12.2010 befand er sich in Krankheitsurlaub. Ab dem 01.01.2011 war er aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber verpflichtet, nicht zum Dienst zu erscheinen, wobei ihm sein Entgelt fortgezahlt wurde.
Weiterlesen auf: AssCompact