Kürzung der Versicherungsentschädigung auf Null bei Leitungswasserschaden
Der Versicherer ist berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das folgt aus § 81 Abs. 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). In manchen - wenn auch eher seltenen - Fällen dürfen Versicherer ihre Ersatzleistung dabei komplett "auf Null" kürzen, wie eine Entscheidung des Landgerichts Essen (LG Essen, 27.01.2016 - 18 O 63/15) zeigt.
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