Auch bei Fehldiagnose eines Tierarztes gelten die Haftungsgrundsätze der Humanmedizin
Bei einem groben Behandlungsfehler eines Tierarztes (z.B. bei einem Befunderhebungsfehler) kommt es zur Umkehr der Beweislast. Er muss im Streitfall beweisen, dass der Fehler nicht für einen danach entstandenen Schaden verantwortlich ist. Es finden die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze zur Haftung und zur Beweislastumkehr auch im Bereich tierärztlicher Behandlung Anwendung.
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