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VG Frankfurt a.M.: Kein Anspruch des Arbeitgebers gegen ein berufsständisches Versorgungswerk auf Rückzahlung der gezahlten Beiträge bei fehlender Befreiung

SGB VI §§ 6 I , 172a ; BGB §§ 812 ff.; SGG §§ 51 , 202 , GVG § 17a II 1. Zwischen einem Arbeitgeber, der Beiträge für einen Arbeitnehmer an ein berufsständisches Versorgungswerk zahlt, und dem Versorgungswerk bestehen keine Rechtsbeziehungen. 2. Im Falle einer irrtümlich angenommenen Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht kommt ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch eines Arbeitgebers gegen ein Versorgungswerk mangels einer Leistungsbeziehung nicht in Betracht. 3. Die Rückabwicklung kann nur zwischen Arbeitnehmer einerseits und Arbeitgeber andererseits stattfinden. (Leitsätze des Verfassers) VG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.05.2015 - 4 K 884/15 .F, BeckRS 2015, 71727 Weiterlesen

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