BAG schafft Rechtssicherheit für die Versicherungswirtschaft
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat heute zu der Frage entschieden, ob bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 13 Ziffer 5 des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe (MTV) Mehrarbeit aus dem Vorjahr einzubeziehen ist, wenn diese geleistete Mehrarbeit nicht durch Geld vergütet, sondern durch Freizeitausgleich abgegolten wurde. §13 Ziffer 5 MTV sieht vor, dass „abgerechnete Mehrarbeitsvergütung“ bei der Berechnung des Urlaubsentgelts im Folgejahr zu berücksichtigen ist.
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